Hier die neuen Regelsätze die ab dem 01.01.2016 gelten:
- Alleinstehend / Alleinerziehend 404,- €
- Paare / Bedarfsgemeinschaften 364,- €
- Erwachsene im Haushalt anderer 324,- €
- Jugendliche von 14 bis unter 18 Jahren 306,- €
- Kinder von 6 bis unter 14 Jahren 270,- €
- Kinder von 0 bis 6 Jahren 237,- €
Sollten es keinen Änderungsbescheid oder Neubescheid hinsichtlich der Regelbedarfe ab dem 01.01.2016 geben, muss gegen den Bescheid, der den Zeitraum ab dem 01.01.2016 regelt, ein Überprüfungsantrag oder Widerspruch eingelegt werden. Ein Widerspruch ist aber nur immer einen Monat nach Erhalt des Bescheides möglich. Danach ist nur noch ein Überprüfungsantrag möglich.
Überprüfung der Bescheide vom 01.01.2014 bis 31.12.2014. Bitte Fristablauf beachten
Wer Zweifel an der Korrektheit der Bescheide aus 2014 hat kann diese mit einem Überprüfungsantrag überprüfen lassen. Hier gilt allerdings, dass nur bis einschließlich zum 31.12.2015 die Bescheide aus 2014 überprüft werden können. Danach ist zwar eine Überprüfung der Bescheide möglich, nicht jedoch der Anspruch auf Nachzahlungen (§ 44 Abs. 4 SGB X i.V.m. § 40 Abs. 1 SGB II).
Wann sollte ein Bescheid überprüft werden?
Eine Überprüfung ist immer dann sinnvoll, wenn z. B. die tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung nicht voll übernommen wurden oder auch Ein Sonderbedarf abgelehnt oder nur als Darlehen bewilligt wurde. Das betrifft z.B. Umzugskosten, Wohnungsausstattung nach einer Trennung. Sollten Leistungen abgelehnt worden oder nur teilweise bewilligt worden, weil z.B. angeblich verwertbares Vermögen vorhanden war oder angebliches Einkommen angerechnet wurde, was man gar nicht erhalten hatte sollte in jedem Fall ein Überprüfungsantrag gestellt werden. Dies gilt auch für Mehrbedarfe, ungerechtfertigte Sanktionszeiträume und vieles mehr.
Wie lässt man einen Bescheid überprüfen?
Dazu stellt man beim Jobcenter/Sozialamt einen Antrag auf Überprüfung und gibt die Zeiträume oder den/die fehlerhaften Bescheide an. Damit ist die Behörde gehalten den Bescheid nochmals zu überprüfen. Sollte der Fehler durch das Jobcenter/Sozialamt erkannt werden wird dem Antrag von Amts wegen abgeholfen und der Betrag ausgezahlt. Andernfalls gibt es einen Ablehnungsbescheid gegen den man dann Widerspruch einlegen kann und notfalls dagegen klagen kann. Dabei kann sich das Amt allerdings nicht ewig Zeit lassen. Ein Überprüfungsantrag sollte in maximal sechs Monaten bearbeitet sein.
Wichtig: Sollte man Widerspruch einlegen müssen, kann man dann bei jedem Amtsgericht seines Wohnortes sich einen Beratungsschein holen und dann eine/n Rechtsanwalt/in mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragen.
Wichtige Infos und Ratschläge gibt es auch in unserem Forum http://www.elo-forum.org
http://www.erwerbslosenforum.de/c14-hartz-iv/2015111978498.html?utm_campaign=shareaholic&utm_medium=facebook&utm_source=socialnetwork
Von Norbert Schulze ./. Traunstein-Traunreut
Weg mit der #Agenda2010
Quelle: via @Norbertschulze, November 19, 2015 at 01:32PM
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