Donnerstag, 21. Januar 2016

Erwerbsminderungsrente: Hartz IV muss nicht zurückgezahlt werden

Erwerbsminderungsrente: Hartz IV muss nicht zurückgezahlt werden

  1. Januar 2016

Das Sozialgericht Gießen hat entschieden: Ein Hartz IV Empfänger muss die vom Jobcenter bezogenen Leistungen nicht zurückzahlen, nachdem ihm die Deutsche Rentenversicherung Hessen nachträglich eine Erwerbsminderungsrente gewährt hat.
 

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Jobcenter fordert 2.952 Euro

Insgesamt 2.952 Euro forderte das Jobcenter von einem Hartz IV Empfänger, der vom 01. Dezember 2012 bis zum 30. April 2013 Hartz IV im Leistungsbezug stand. Grund für die Forderung war, dass dem 31-Jährigen die Deutsche Rentenversicherung Hessen eine Rente wegen voller Erwerbsminderung ab dem 01. Dezember 2012 in Höhe von 615,82 Euro zugesprochen hatte. Die DRV Hessen zahlte ihm daraufhin noch 743,61 Eruo aus, also exakt der Differenzbetrag zwischen den bewilligten Hartz IV Leistungen und seinem Gesamtrentenanspruch in Höhe von 3.695,61 Euro. Sehr zum Missfallen des Jobcenters.

Verwirrspiel beginnt – Wer zahlt und wer zahlt nicht

Auf dem Rücken des Hartz IV Empfängers trugen die Leistungsträger nun ihren Bürokratie Wahnsinn aus. Das Jobcenter vertrat die Auffassung, dass der Hartz IV Empfänger keinen Anspruch auf Leistungen hat, wenn er für den bewilligten Zeitraum nachträglich auch Leistungen von der DRV Hessen erhält. Daher hob die Behörde mit zwei Bescheiden die Hartz IV Leistungsbewilligungen vom 01. Dezember 2012 bis 30. April 2013 auf und  forderte den Hartz Empfänger zu einer Rückzahlung von insgesamt 2.952 Euro auf. Das Jobcenter hatte bei seiner Forderung wohl übersehen, dass die DRV Hessen dem Leistungsbezieher lediglich die Differenz von 743,61 Euro ausgezahlt hatte.

Jobcenter und Rentenversicherung müssen sich einigen

Das Sozialgericht Gießen hat nun Licht ins Dunkel der Behörden gebracht und dem Jobcenter deutlich gemacht, wie solche Dreiecksprobleme gelöst werden: nämlich nicht auf dem Rücken des Hartz IV Empfängers. Wie die Gießener Sozialrichter in ihrem Urteil vom 17. November 2015 ausführen, zielen die gesetzlichen Regelungen bei Erstattungsansprüchen von Leistungsträgern gerade darauf ab, „eine einfache, sachgerechte Regelung zu treffen… wenn anstelle des letztlich verpflichteten Leistungsträgers ein anderer Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat“.

Daher müssen sich nun Jobcenter und die DRV Hessen darauf verständigen, wie sie die gezahlten Leistungen untereinander verrechnen. Dem Hartz IV Empfänger bleibt in diesem Fall ein weiterer Bürokratie Wahnsinn erspart.

Quelle:
http://www.hartziv.org/news/20160120-erwerbsminderungsrente-hartz-iv-muss-nicht-zurueckgezahlt-werden.html

Veröffentlicht mit Word Press für Android von Schulze Norbert


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Quelle: via @Norbertschulze, January 21, 2016 at 08:05AM

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