Sonntag, 17. Januar 2016

Schüler: Kein Hartz IV für Verbesserung von Schulnoten

Schulnoten sind wichtig, um bessere Berufsaussichten zu haben und damit auch für viele Schüler, die in Hartz IV Familien leben, aus dem Sumpf der Sozialleistungen zu entkommen. So könnte man meinen, dass Jobcenter und Sozialgerichte daran interessiert sind, wenn Schüler aus Eigeninitiative ihre Schulnoten mit Lernförderung verbessern wollen, doch weit gefehlt.

Grundsätzlich ist es lobenswert, wenn Schüler, die in Hartz IV Familien leben, ihre Schulnoten aus eigenem Antrieb verbessern wollen, um später einmal bessere Berufschancen zu haben. Doch dem schiebt das Jobcenter und dann auch noch das Sozialgericht einen Riegel vor. Mehr als Nötig wird nicht übernommen…da soll doch noch einer sagen, Bildung hängt nicht vom Einkommen ab.

Landkreis versagt Übernahme der Kosten für Lernförderung
Im konkreten Fall geht es um einen Schüler der 5. Klasse einer kooperativen Gesamtschule. Der Junge lebte in 2012 mit seinem Bruder und seinen Eltern in einer Hartz IV Bedarfsgemeinsachaft. Um seine Schulnoten im Fach Englisch zu verbessern, beantragten die Eltern beim zuständigen Jobcenter Leistungen im Rahmen der Bildung und Teilhabe für ergänzenden Unterricht in der Fremdsprache, nachdem sie Nachhilfeunterricht der Schülerhilfe GbR in Anspruch genommen hatten. Die Initiative der Eltern basiert auf den Aussagen der Englischlehrerin, die dem Schüler schwach befriedigende Leistungen in diesem Fach bescheinigt. Den zusätzlichen Bedarf an Lernförderung schätzte die Lehrerin auf ein bis zwei zusätzlichen Stunden die Woche, wie sie auch später vor dem Sozialgericht Darmstadt als Zeugin aussagte.

Den Antrag auf Übernahme der Kosten für die zusätzlichen Unterrichtseinheiten im Fach Englisch lehnte der zuständige Landkreis Darmstadt-Dieburg ab, da nur Leistungen übernommen werden, die zur Erreichung des Lernziels benötigt werden. Heißt, es werden nur Leistungen übernommen, wenn die Versetzung in die nächste Jahrgangsstufe gefährdet ist. Offenbar will man hier die Bildung nur auf das Nötigste beschränken.

Landessozialgericht gibt Landkreis Recht
Nachdem das Widerspruchsverfahren erfolglos blieb, landete der Fall vor dem Sozialgericht Darmstadt (Az.: S 1 AS 467/12 vom 16.12.2013). Die Sozialrichter gaben der im Hartz IV Bezug stehenden Familie Recht und verurteilten den Leistungsträger zur Übernahme der ergänzende Lernförderung im gesetzlichen Umfang. Da die Berufung zugelassen wurde, ging der Landkreis in die nächste Instanz.

Der 9. Senat des Landessozialgerichts hob die Entscheidung des Sozialgerichts mit Urteil L 9 AS 192/14 vom 13.11.2015 auf. Nach Ansicht der Landessozialrichter sei hier eine Übernahme von zusätzlichen Kosten für die Lernförderung nicht gegeben.

„Ausreichende“ Leistungen bei Hartz IV ausreichend
Das Gericht stellte klar, dass bei befriedigenden bzw. ausreichenden Leistungen kein Anspruch auf Übernahme der Kosten für Lernförderung besteht, da eine Versetzung in die nächste Jahrgangsstufe nicht gefährdet sei. Abgesehen vom Erreichen des Klassenziels komme zwar in Einzelfällen eine Übernahme von zusätzlichen [...]

Weg mit der #Agenda2010

Quelle: via @HartzIV.org, January 17, 2016 at 04:06PM

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