Samstag, 5. März 2016

Wegerisiko im Arbeitsrecht

wegerisiko

Wer trägt das Wegerisiko bei Streik o. Flugausfall?

Mit welchen Folgen muss ein Arbeitnehmer rechnen, wenn er wegen eines Flugausfalls oder eines Unwetters nicht oder nicht rechtzeitig zur Arbeit erscheinen kann.
Mit anderen Worten: wer trägt das Wegerisiko. Beim Wegerisiko handelt es sich um das Risiko, wegen absehbarer Verkehrsbehinderungen nicht rechtzeitig am Arbeitsplatz erscheinen zu können.

Flugausfall

Kann ein Arbeitnehmer wegen eines Flugverbots seinen Urlaubsort nicht verlassen und sitzt er dort fest, so braucht er nicht mit einer Abmahnung oder Kündigung rechnen. Denn der Arbeitnehmer trägt keine Schul am Arbeitsversäumnis, er hat nicht vorsätzlich oder fahrlässig gegen arbeitsvertragliche Pflichten verstoßen.
Der Arbeitnehmer muss jedoch den Arbeitgeber so früh wie möglich informieren, dass er zu spät kommen wird.

Der Arbeitnehmer muss die verpasste Arbeitszeit auch nicht nacharbeiten. Er ist von der Arbeitsleistung freigestellt, da es ihm ohne eigenes Verschulden unmöglich war, im Betrieb zu erscheinen. Er erhält allerdings auch keinen Arbeitslohn für die Zeit des Fehlens. Das lässt sich vermeiden, wenn Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbaren, Überstunden abzubauen oder Urlaub zu nehmen.

Höhere Gewalt

Unwetter, Blitzeis, Zusammenbruch des Nah- oder Fernverkehrs etwa aufgrund eines Streiks, sind allgemeine Leistungshindernisse, bei denen der Arbeitgeber ebenfalls von der Zahlungspflicht befreit ist. Wenn sich der Fehlgrund auf einen größeren Personenkreis auswirkt, dann liegt das Wegrisiko beim Arbeitnehmer. Wenn die Gewerkschaft z.B. einen Streik vorher angekündigt hat und er damit absehbar ist, muss der Arbeitnehmer alles Zumutbare unternehmen, um rechtzeitig im Betrieb zu erscheinen. Pendler müssen sich z.B. über alternative Routen oder Verkehrsmittel informieren und notfalls deutlich früher den Arbeitsweg antreten. Zumutbar ist insbesondere die Nutzung von nicht bestreikten Verkehrsmitteln. Carsharing oder Fahrgemeinschaften müssen in Anspruch genommen werden.

Persönliche Gründe

Kann ein einzelner Arbeitnehmer aus ganz persönlichen Gründen kurzzeitig keine Arbeitsleistung erbringen, so gilt folgendes:
Trifft ihn keine Schuld, so behält er seinen Vergütungsanspruch, also den Anspruch auf Fortzahlung des Lohns. Das ist etwa der Fall bei persönlichen Unglücksfällen wie Einbruch, Brand oder unverschuldetem Verkehrsunfall. Auch familiäre Ereignisse wie Hochzeit, Geburt eines Kindes oder Begräbnis im engen Familienkreis befreien Beschäftigte von der Pflicht zur Arbeitsleistung. Oft enthalten Tarifverträge für diese Fälle eindeutige Regelungen.

Der Beitrag Wegerisiko im Arbeitsrecht erschien zuerst auf News.



Weg mit der #Agenda2010

Quelle: via @Sozialhilfe24.de, March 05, 2016 at 06:30PM

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