Ein Jobcenter erbringt nur dann mit erfüllender Wirkung Leistungen, wenn die Zahlung auf das vom Leistungsempfänger angegebene Konto erfolgt. Wie das Sozialgericht Mainz nun entschied, habe eine anderweitige Auszahlung keine Tilgungswirkungen. Leistungsbezug per Scheck Zum Fall: Die Klägerin stand unter Betreuung. Im Bereich der Vermögenssorge konnte sie deshalb nicht frei über ihre Angelegenheiten entscheiden: Vielmehr standen ihre Willenserklärungen unter dem […]
Weg mit der
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Quelle:
via @HartzIV.org, May 26, 2016 at 01:55PM