Wie das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz am 27.04.2016 entschied, haben Bezieher von Hartz IV Leistungen zwar keinen Anspruch auf Zahlung von Schulgebühren, auf die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf hingegen schon (L 6 AS 303/15). Keine Kostenübernahme von VHS-Lehrgängen Der 1992 geborene Kläger des zugrundeliegenden Verfahrens hatte nach seinem Hauptschulabschluss im Jahr 2008 zwei Mal vergeblich versucht, durch den Besuch einer berufsbildenden Schule […]
Weg mit der
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Quelle:
via @HartzIV.org, May 17, 2016 at 12:01PM