Donnerstag, 12. Mai 2016

Inwiefern wird die Würde des Menschen durch eine Vollsanktion geschützt? Darüber kann nur befunden werden, wer „Eintretensvoraussetzungen“ erfüllt, so das Schweizerische Bundesgericht (II/III)

Thema heute: das Schweizerische Bundesgericht will mit dieser Frage offenbar nichts zu tun haben – die Frage geht somit weiter nach Frankreich.

Mit vorliegender Serie b260xx die EGMR zu entscheiden hat, „(..)inwiefern durch die Vollsanktionierung die Würde von Fritz Müller99 geachtet und geschützt wird“.

Zu den Eingaben/Verfügungen
- Verfügung EG Bern (b26001)
- Widerspruch (b26002) (I/II)
- Widerspruch (b25083) (II/II)
- Verfügung RSH (b26007)
- Widerspruch (b26009)
- VGKB (b26012) (I/II)
- Urteil VGKB (b26013) (II/II)
- Widerspruch (b26014)
- BG (b26020) (I/III)
- BG (b26021) (II/III, dieses Dokument)
- Urteil BG (b26022) (III/III)
- Eingabe EGMR (b26023)
- Entscheid EGMR (b260yy)

Ohne weiteren Kommentar.

Herzlichst


Anita

PS: Wenn Sie diesem Beitrag ein «Like» geben, dann finden sie nicht den Vorgang der „Ausgrenzung“ und die „(Behörden-) Willkür“ gut, sondern dass Menschen die Erinnerung an die stigmatisierten Opfer einer asozialen Politik wach halten.

++ EwuS•wngi ++

(Ein weiteres unnötiges Schreiben, welches nicht gemeinschaftsdienlich ist)

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Permalink b26021

Absender (l___@bger.admin.ch)
Schweizerisches Bundesgericht, L___, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern


Empfänger (fritz.mueller99@nirgendwo.ch)
EINSCHREIBEN
Fritz Müller99
Nirgendwostrasse 99
9999 Bern

Als Beweismittel per Mail an
Cc: s____@justice.be.ch; l____@jgk.be.ch; g____@bern.ch; m___@justice.be.ch; g____@justice.be.ch, Pressestellen und Politiker in der Schweiz


Luzern, 22. Dezember 2015

99_999/2015 Xx


Unentgeltlicher Rechtsbeistand; Anforderungen an eine Rechtsschrift im Sinne von Art. 42 Abs. 2 und 6 Bundesgerichtsgesetz (BGG)

Fritz Müller99 gegen die Einwohnergemeinde Bern, Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 30. November 2015 (999 99 999 SH)


Sehr geehrter Herr Müller99

Wir bestätigen den Empfang Ihrer Eingaben vom 18. Dezember 2015 (b26014).


Unentgeltlicher Rechtsbeistand

Falls Sie in dieser Angelegenheit einen Rechtsanwalt beiziehen wollen, so steht Ihnen dies frei. Der Rechtsanwalt wird Sie u.a. über die Prozesschancen informieren, da nur bei einer nicht aussichtslosen Beschwerde überhaupt ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beigegeben werden kann. Darüber hinaus muss die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung geboten sein. Wird in einer aussichtslosen Angelegenheit trotzdem Beschwerde geführt, trägt der Rechtsmitteleinleger das Kostenrisiko, selbst wenn er bedürftig ist.

Über eine mögliche Übernahme der Anwaltskosten (Beigabe des gewählten Rechtsanwaltes als unentgeltlicher Rechtsbeistand) entscheidet das Gericht erst nach Eingang der (rechtsgenüglichen) Beschwerde und in Kenntnis der Akten.


Anforderungen an eine Rechtsschrift

Damit auf eine Beschwerde eingetreten werden kann, hat diese u.a. die Begehren und deren Begründung zu enthalten. Das heisst, die Beschwerde führende Person muss erklären, welche Entscheidungen sie verlangt, und dartun, aus welchen Gründen sie mit dem angefochtenen Urteil nicht einverstanden ist. Sie muss ausführen, weshalb die vorinstanzlichen Erwägungen nicht überzeugen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen geltendes Recht verstösst. Ist - wie vorliegend - ein Abschreibungsbeschluss angefochten, bedingt dies eine spezifische Auseinandersetzung mit den Abschreibungsgründen. In Verfahren um kantonale Sozialhilfe muss sie überdies darlegen, welches Bundesrecht oder kantonale verfassungsmässige Recht verletzt ist.

Diese Eintretensvoraussetzungen scheinen in Ihrer Eingabe nicht erfüllt zu sein.

Wir machen Sie darauf aufmerksam, dass dieser Mangel nur innert der Beschwerdefrist, die im angefochtenen Entscheid erwähnt und nach Art. 47 Abs. 1 BGG nicht erstreckbar ist, behoben werden kann (Fristenstillstand vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar [Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG]).

Ihre Eingabe scheint zudem übermässig weitschweifig zu sein. Auch dieser Mangel wäre noch zu beheben.

Alle Eingaben in dieser Sache sind unter Angabe der Geschäftsnummer an das
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu adressieren.


Zum Nachlesen: http://tapschweiz.blogspot.ch/2016/05/b26021.html (anonymisiert)

Im Auftrag der Präsidentin der
I. sozialrechtlichen Abteilung
Die Bundesgerichtskanzlei

Beilage: Kopie der Eingaben


Weg mit #agenda2010 und #tapschweiz

Quelle: via @TAP Schweiz, May 12, 2016 at 05:00PM

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