Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat am 10.05.2016 entschieden, dass ein Bezieher von Arbeitslosengeld II, der in der Fahrerkabine eines offenen Pritschenwagens schläft, von seinem zuständigen Jobcenter keiner Unterkunftskosten verlangen kann. Kein Vergleich zur privater Wohnung Der 60-jährige Kläger lebt seit einigen Jahren ohne festen Wohnsitz: Seit 2010 nächtigt er nach eigenen Angaben in einem Pritschenwagen. Da das zuständige Jobcenter zunächst davon […]
Weg mit der
#Agenda2010
Quelle:
via @HartzIV.org, May 23, 2016 at 12:50PM