Nur weil sich in den Unterlagen des Jobcenters kein entsprechender Aktenvermerk über die mündliche Rückmeldung einer Ortsabwesenheit befindet, dürfen die Bezüge des Leistungsempfängers nicht gekürzt werden. SG Heilbronn glaubt der Zeugenaussage eines Bekannten des Hartz IV Beziehers; dieser hatte die fristgerechte Rückmeldung bestätigt. 120 Euro Leistungskürzung wegen Meldeversäumnis In besagtem Fall handelt es sich um einen 44-jährigen schwerbehinderten Kläger aus […]
Weg mit der
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Quelle:
via @HartzIV.org, May 26, 2016 at 10:16AM