Beiträge zur Kfz-Haftpflichtversicherung können auch dann vom Einkommen eines Arbeitslosengeld II Empfängers abgezogen werden, wenn er ausschließlich Halter und nicht Eigentümer des Fahrzeugs oder Versicherungsnehmer der Haftpflichtversicherung ist, wie das LSG Niedersachsen-Bremen entschied (Az.: L 11 AS 941/13). Kfz-Haftpflichtversicherung vom Einkommen abziehen Diesem Urteil liegt der Fall einer jungen Frau (Klägerin), die Kindergeld und ergänzend Hartz IV Leistungen bekam, zugrunde. […]
Weg mit der
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Quelle:
via @HartzIV.org, May 24, 2016 at 01:36PM