Samstag, 14. Mai 2016

CH – EGMR und 100% Sanktion

Thema heute: über die geltenden Vertragsvereinbarung zwischen der Schweiz und dem EGMR in Strassburg (Frankreich), zu der Frage;
„..darf der Staat, die Schweiz – Menschen Schaden zufügen, indem er es zulässt, dass (Rand-) Gruppen keine oder ungenügende Gesundheitsvorsorge zuteil wird – kranke Menschen unbehandelt vor sich dahinvegetieren müssen, an den Folgen leiden, Schmerzen erleiden, (frühzeitig) sterben, ggf. verhungern? Ganz abgesehen von anderen Aspekten wie menschenwürdig Leben, soziokulturelle Teilhabe, usf.“

Zu den Eingaben/Verfügungen
- Verfügung EG Bern (b26001)
- Widerspruch (b26002) (I/II)
- Widerspruch (b25083) (II/II)
- Verfügung RSH (b26007)
- Widerspruch (b26009)
- VGKB (b26012) (I/II)
- Urteil VGKB (b26013) (II/II)
- Widerspruch (b26014)
- SBG (b26020) (I/III)
- SBG (b26021) (II/III)
- Urteil SBG (b26022) (III/III)
- Eingabe EGMR (b26023dieses Dokument)
- Entscheid EGMR (b260yy)



Ohne weiteren Kommentar.

Herzlichst


Anita

PS: Wenn Sie diesem Beitrag ein «Like» geben, dann finden sie nicht den Vorgang der „Ausgrenzung“ und die „(Behörden-) Willkür“ gut, sondern dass Menschen die Erinnerung an die stigmatisierten Opfer einer asozialen Politik wach halten.

++ EwuS•wngi ++

(Ein weiteres unnötiges Schreiben, welches nicht gemeinschaftsdienlich ist)

#tapschweiz #‎agenda2010leaks‬ #bgetweet http://twitter.com/tapschweiz
Permalink b26023

Absender (fritz.mueller99@nirgendwo.ch)
Fritz Müller99, Nirgendwostrasse 99, 9999 Bern


Empfänger
Einschreiben
Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR),
European Court of Human Rights
Herrn/Mr. R____
Europarat / Council of Europe
F-67075 Strasbourg Cedex
(Frankreich / France)

Als Beweismittel per Mail an
Cc: s____@justice.be.ch; l____@jgk.be.ch; g____@bern.ch; m___@justice.be.ch; g____@justice.be.ch; l___@bger.admin.ch; k___@bger.admin.ch, Pressestellen und Politiker in der Schweiz


Bern, 06. Mai 2016


Beschwerde, Vertragsverletzung EGMR – Schweiz

für

Herrn Fritz Müller99, Nirgendwostrasse 99, 9999 Bern, CH
- Beschwerdeführer (am 06.05.2016 ohne anwaltliche Verbeiständung) -

gegen

Einwohnergemeinde Bern, Sozialamt, Schwarztorstrasse 71, 3007 Bern, CH
- Beschwerdegegnerin -
und

Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland, Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen, CH
- Vorinstanz I -
und

Verwaltungsgericht des Kt. BE, Speichergasse 12, 3011 Bern, CH
- Vorinstanz II -
und

Schweizerisches Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, CH
- letzte Instanz über Rechtsstreitigkeiten in der Schweiz -

betreffend

Einstellung der Sozialhilfe, 100% Sanktion auf unbestimmte Zeit, Entzug der aufschiebenden Wirkung. Verfügung der Einwohnergemeinde Bern vom 22. Juli 2015



Sehr geehrter Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, sehr geehrter Herr R____


Einleitung



1) Nichteinhaltung der Konvention, Vertragsverletzung zwischen dem EGMR und der Schweiz
In Erwägung zu ziehen sei, ob mit Urteil vom 11.02.2016 (b26022) das Bundesgericht und die Gerichtsbarkeit der Vorinstanz – die Schweiz – mutmasslich die ratifizierten EGMR Vertragsvereinbarungen – die EU Menschenrechte Artikel 1, 2, 4, 5, 15, 21, 34, 54 und die Aspekte unter Würdigung der UN Charta für Menschenrechte die Präambel und Artikel 1, 3, 5, 7, 13, 22, 23, 25 und 30 verletzen.

Dem Beschwerdeführer den grundrechtlichen Anspruch auf eine menschenwürdige Existenz, ein Leben unter Würdigung der obgenannten Artikel nicht stattgegeben worden ist.

Die Verantwortlichen daher öffentlich abgemahnt (b240111, ..) worden sind.

Der Beschwerdeführer auf’s heftigste rügt, dass seit der Einführung der „Agenda 2010“ im Jahre 2003 verfassungsrechtlich durch Richtersprüche Grundrechtsansprüche heute, 2016 in Europa nicht garantiert sind und diese Agenda täglich (!) ihre (Todes-) Opfer fordert. Der Beschwerdeführer zweifelt, ob der Ausdruck „Rügen“ die richtige Bezeichnung ist, denn dieses Wort bezieht sich auf einen Völkermord, der vom Umfang her bis heute mehr (Todes-) Opfer gefordert hat als der zweite Weltkrieg an Opfer zu beklagen hatte.

Beweismittel
Abgemahnt: L____, » tapschweiz.blogspot.ch/2015/03/b240111.html (abgerufen am 06.05.2016)



2) Anonymisierung
Dem Antrag auf korrekte Anonymisierung in vollem Umfang stattzugeben sei.



3) Korrespondenz
Dem Antrag stattzugeben sei, dass zukünftige Schriften in Englisch und nicht in Französisch abgefasst werden.



4) Umfang, Sachverhalt und Gutachten
Eine zusammenhängende Darstellung des Sachverhalts in laienhafter Form aber gut verständlichen Worten in der beiligenden Hauptbeschwerde (b25083) inklusive Gutachten und Brandbrief dem EGMR zur Prüfung vorgelegt wird. Gemäss Art. 47. Abs. 2 die EGMR mit den Angaben aus dem offiziellen Beschwerdeformular in die Lage versetzt wird, ohne Rückgriff auf andere Dokumente, Art und Umfang bestimmen zu können – aufgrund der EGMR Vorgabe für die Darlegung des Sachverhalts dem Beschwerdeführer im Maximum ~19'000 Zeichen zur Verfügung stehen. Die Darstellung des Sachverhalts, Herleitung, Begründung, Gutachten, Brandbrief umfassen zirka ~172'000 Zeichen. Dem Antrag stattzugeben sei, dass die Klageschriften Teil A, B und C als zusätzliche Eingaben gereicht werden können. Die Darlegung des Sachverhalts im Beschwerdeformular einen ersten Überblick gewährt. Der chronologische Hergang ist komplett online einsehbar.

Beweismittel
Unrechtstaatliches Vorgehen vollständig anonymisiert protokolliert unter » tapschweiz.blogspot.ch (abgerufen am 06.05.2016)

Beschwerdeformular (GER-1016/1)


Liste der beigefügten Unterlagen, chronologisch geordnet

5) EGMR Begleitbrief und Beschwerdeformular (GER-1016/1)
  • EGMR Begleitbrief (b26023) vom 06.05.2016 inkl. Beschwerdeformular (b26024, GER-1016/1) 

6) Den Beschwerdeeingaben an:
  • RSH (b26002) vom 22.07.2015,
  • [1] RSH (b25083) vom 15.06.2015 (Haupt),
  • [2] VGKB (b26009) vom 29.09.2015 (Nachtrag 1),
  • [3] SBG (b26014) vom 18.12.2015 ..
..die beschwerdeführende Partei nichts beizufügen hat – das Dossier als Haupteingabe anzusehen ist.


7) Den Verfügungen von:
  • EG Bern (b26001) vom 22.07.2015,
  • RSH (b26007) vom 29.09.2015,
  • VGKB (b26012) vom 10.11.2015,
  • VGKB (b26013) vom 30.11.2015,
  • SBG (b26022) vom 11.02.2016 ..
..entgegenzuhalten ist.


8) Die Auferlegen von Kosten der BF nicht entsprechen kann, eine mögliche Nicht-Anhandnahme ein Urteil darstellt.


9) In vorliegendem Sachverhalt in Bezug auf die Nicht-Anhandnahme der Nothilfeanträge, der unrechtstaatlichen 100% Sanktion und der Entzug der Aufschiebenden Wirkung die Staatsanwaltschaft in Bern (Schweiz) gegen die verfügenden Schweizer Behörden ermittelt (b26008).


Zum Nachlesen: http://tapschweiz.blogspot.ch/2016/05/b26023.html (anonymisiert)

Mit vorliegendem Dossier und dem ausgefüllten offiziellen EGMR Beschwerdeformular (GER – 2016/1) eine Eingabe nach Art. 47 Verfahrensordnung vorliegen sollte.

Stets gerne mit Überflüssigem beschäftigt – freundliche Grüsse.

Bern, 06. Mai 2016



Anita Zerk, i.A. Fritz Müller99



Fritz Müller99
(beschwerdeführende Partei)

Einfach

Beilagen erwähnt

Korrespondenzadresse für diesen Case mit Nummer b26023 ist der Absender


Verwendete Abkürzungen
BF, Beschwerdeführer
EG Bern, Einwohnergemeinde Bern, Kt. BE
RSH, Regierungsstatthalter Bern-Mittelland, Kt. BE
VGKB, Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
SBG, Schweizerisches Bundesgericht
IV, Invalidenversicherung Schweiz
SUVA, Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Fritz Müller99, BF Pseudonym für öffentliche Publikation (anoymisiert)
Anita Zerk, anonyme Ghostwriterin u. (Mikro-) Darlehensgeberin u. genötigte Helferin



Weg mit #agenda2010 und #tapschweiz

Quelle: via @TAP Schweiz, May 14, 2016 at 06:30PM

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