I. Der Bescheid vom 27. Januar 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Februar 2014 wird aufgehoben. II. Der Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen eine Sanktion im Rahmen des Bezuges von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II), mit der das Arbeitslosengeld II im Zeitraum Februar bis April 2014 vollständig entfiel (100 %-Sanktion). Der am 1967 geborene Antragsteller ist von Beruf Meister im Dreherhandwerk und bezieht mit seiner Lebensgefährtin und vier 1995, 1997, 2000 und 2007 geborenen Kindern Leistungen nach dem SGB II, da er arbeitslos ist. In den vergangenen Jahren haben seine Familienangehörigen und er mehrere hundert Verfahren gegen den Beklagten vor dem Sozialgericht Dresden anhängig gemacht. Nachdem der Kläger sich auf einen Vermittlungsvorschlag vom 11. November 2011 nicht beworben hatte, senkte der Beklagte mit Bescheid vom 2. Januar 2012 das Arbeitslosengeld II des Klägers in einer ersten Stufe von Februar bis April 2012 um 30 % des Regelbedarfs. Die Klage gegen diesen Bescheid war erfolglos (Urteil vom 10. März 2014 – S 20 AS 1753/12; Beschluss des SächsLSG vom 15. September 2014 – L 3 AS 576/14). Mit Schreiben vom 19. Juli 2012 unterbreitete der Beklagte dem Kläger ein Vermittlungsangebot, auf das dieser nicht reagierte. Darauf hin minderte der Beklagte das Arbeitslosengeld II des Klägers mit Bescheid vom 22. August 2012 in einer zweiten Stufe um 60 % des Regelbedarfs im Zeitraum September bis November 2012. Die Klage gegen diesen Bescheid war ebenfalls erfolglos (Urteil vom 5. Mai 2014 – S 20 AS 8345/12; Beschluss des SächsLSG vom 10. Oktober 2014 – L 3 AS 737/14). Mit Schreiben vom 18. Januar 2013 unterbreitete der Beklagte dem Kläger einen Vermittlungsvorschlag, auf den dieser nicht reagierte. Mit Bescheid vom 19. Februar 2013 minderte der Beklagte das Arbeitslosengeld II des Klägers in einer weiteren Stufe um 100 % im Zeitraum von März bis Mai 2013. Auf die Klage des Klägers hob das Sozialgericht Dresden mit Urteil vom 10. August 2015 – S 20 AS 4134/13 – diesen Bescheid auf. Mit Schreiben vom 1. März 2013 unterbreitete der Beklagte dem Kläger einen Vermittlungsvorschlag für ein weiteres Stellenangebot, auf das der Kläger nicht reagierte. Mit Bescheid vom 17. Juni 2013 minderte der Beklagte das Arbeitslosengeld II des Klägers in einer weiteren Stufe um 100 % im Zeitraum von Juli bis September 2013. Auf die Klage des Klägers hob das Sozialgericht Dresden mit Urteil vom 10. August 2015 – S 20 AS 5382/13 – diesen Bescheid auf. Zwei weitere Bescheide, mit denen der Beklagte das Arbeitslosengeld II des Klägers jeweils in einer weiteren Stufe um 100 % im Zeitraum von Oktober bis Dezember 2013 minderte, hob das Sozialgericht Dresden mit Urteilen vom 10. August 2015 – S 20 AS 370/14 und S 20 AS 371/14 – auf. Mit Bescheid vom 20. Januar 2014 bewilligte der Beklagte dem Kläger und seiner Bedarfsgemeinschaft vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Zeitraum vom 1. Februar 2014 bis 31. Juli 2014. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2013, dem Kläger zugestellt am 17. Dezember 2013, unterbreitete der Beklagte dem Kläger einen Vermittlungsvorschlag für ein Stellenangebot bei der Firma B. GmbH als Instandhaltungsmechaniker/Metallbauer bei Vollzeit in X in Normalschicht bei Vergütung nach Tarif. Nachdem der Kläger mitgeteilt hatte, dass er sich nicht bewerben werde, minderte der Beklagte das Arbeitslosengeld II des Klägers mit Bescheid vom 27. Januar 2014 in einer weiteren Stufe um 100 % im Zeitraum vom 1. Februar 2014 bis 30. April 2014. Der Kläger erhob am 28. Januar 2014 Widerspruch, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 4. Februar 2014 zurückwies. Das Sozialgericht Dresden lehnte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der noch zu erhebenden Klage mit Beschluss vom 25. Februar 2014 – S 20 AS 657/14 ER – ab. Die Beschwerde des Klägers vor dem SächsLSG blieb erfolglos (Beschluss vom 10. Oktober 2014 – L 7 AS 384/14 B ER). Am 6. März 2014 hat der Kläger Klage vor dem Sozialgericht Dresden erhoben. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, er sei arbeitsunfähig gewesen. Damit habe ein wichtiger Grund dafür vorgelegen, dass er sich nicht beworben habe. Der Kläger habe keinen Krankenversicherungsschutz gehabt und hätte daher keine Arztbesuche wahrnehmen können. §31a SGB II sei verfassungswidrig. Aus seiner Sicht wäre eine stufenweise Eingliederung in die angebotene Stelle nicht möglich gewesen. Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 27. Januar 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Februar 2014 aufzuheben, Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verweist auf den Inhalt des Widerspruchsbescheides. Der Kläger sei seit 15. November 2008 durchgängig arbeitslos und habe insbesondere ab 2012 keinerlei Eigenbemühungen nachgewiesen. Zum Zeitpunkt des Vermittlungsvorschlages sei von der Arbeitsfähigkeit des Klägers auszugehen. Ob der Kläger, wenn er sich aufforderungsgemäß beworben hätte, die Stelle tatsächlich bekommen hätte, spiele keine Rolle. Das Sozialgericht hat ein Gutachten des Facharztes für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie sowie für Psychiatrie und Neurologie Dr. S. in D. vom 8. August 2014 eingeholt. Der Gutachter stellt folgende Diagnosen: – Anpassungsstörung – Generalisierte Versagensängste – Chronisches Schmerzsyndrom – ( ) – Kombiniert gestörte Persönlichkeit (Verdacht) mit anankastisch-perfektionistischen, vermeidenden, narzisstischen und paranoiden Charakterzügen. Es handele sich um psychosomatisch bedingte Störungen, die durch alleinigen Willensentschluss des Klägers nicht behebbar seien. Unter ärztlicher psychotherapeutischer Mithilfe habe der Kläger – vorbehaltlich seiner engagierten Mitwirkung an der Behandlung – grundsätzlich gute Voraussetzungen, innerhalb von sechs Monaten zu einer guten Stabilisierung seines Befindens einschließlich der psychosomatischen Symptome zu gelangen. Die Störungen hätten psychische und in einzelnen Dimensionen mittel- bis schwergradige soziale Funktionsbeeinträchtigungen zur Folge, die sich auch mindernd auf die qualitative Leistungsfähigkeit des Klägers auswirkten. Eine medizinisch begründete Minderung der Einsichtsfähigkeit in die Wichtigkeit der Vermittlungsvorschläge für den Leistungsbezug liege nicht vor. Der Kläger sei prinzipiell in der Lage, mindestens drei Stunden unter Beachtung bestehender qualitativer Leistungsminderungen arbeitstäglich zu arbeiten. Subjektiv vom Kläger geltend gemachte Leistungseinschränkungen seien nicht hinreichend objektivierbar. Bei den erhobenen Befunden handele es sich um einen prinzipiell wieder besserungsfähigen Zustand. Der Kläger sollte sich in Behandlung eines ärztlichen Psychotherapeuten (dann in einer Hand) oder eines niedergelassenen Psychiaters und zusätzlich eines psychologischen Psychotherapeuten begeben. Eine unterstützende antidepressive Psychopharmakotherapie sei indiziert. Eine Behandlungsprognose sei bei guter Motivation hinreichend günstig. In einer ergänzenden Stellungnahme vom 10. September 2014 führt Dr. S. aus, es sei davon auszugehen, dass sich subjektiv vom Kläger geltend gemachte Leistungseinschränkungen prognostisch unter adäquater Therapie und positiven Selbstwirksamkeitserfahrungen im Arbeitsleben binnen eines halben Jahres auch wieder den grundsätzlich gegebenen, weit darüber liegenden Potentialen des Klägers annähern würden. Neben den Maßnahmen medizinischer Rehabilitation und ärztlicher Behandlung sei gerade die Rückkehr in den Arbeitsprozess besonders geeignet, die im Vordergrund stehenden Beschwerden auf psychosomatischem Fachgebiet zu lindern und dem Kläger wieder ein größeres Zutrauen in sich selbst zu ermöglichen. Der Einsatz im Einsatzgebiet des streitgegenständlichen Vermittlungsvorschlages sei möglich. Es liege im Eigeninteresse des Klägers, auf die unterbreiteten Vermittlungsvorschläge einzugehen. Um die weitere querulatorische Entwicklung zu verhindern, könnte von der Möglichkeit einer simulierten stufenweisen Wiedereingliederung durch besondere Gestaltung des Arbeitsvertrages Gebrauch gemacht werden. Bei einem bestehenden Arbeitsvertrag wäre beispielsweise nach längerer Erkrankung infolge psychischer Störungen eine stufenweise Wiedereingliederung ausgehend von 3 Stunden arbeitstäglich über 10 Wochen mit 14-tägiger Steigerung um jeweils eine Stunde üblich. In der mündlichen Verhandlung am 22. September 2014 hat der Kläger den Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Der Sachverständige hat am 10. Oktober 2014 zu dem Ablehnungsantrag Stellung genommen. Mit Beschluss vom 13. März 2015 hat das Gericht das Ablehnungsgesuch als unbegründet zurückgewiesen. Der Beklagte hat eine Stellungnahme der B. GmbH vom 20. Mai 2015 eingeholt. Die Firma teilt mit, dass sie keinerlei Möglichkeiten habe, Arbeitsplätze zu mit Personen im Rahmen einer Wiedereingliederungsmaßnahme mit verkürzten Arbeitszeiten zu besetzen. Dem Grunde nach hätte der Kläger eingestellt werden können. Der Kunde, für den ein Instandhaltungsmechaniker/Metallbauer gesucht worden sei, habe die Firma jedoch damit beauftragt, einen sofort leistungsfähigen Mitarbeiter in Vollzeit zu suchen. Damit hätte an der Einstellung des Klägers kein Interesse bestanden. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid vom 27. Januar 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Februar 2014 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Die Sanktion durch den Beklagten beruht auf §31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. § 31a Abs. 1 Satz 3, § 31b SGB II und lässt das Arbeitslosengeld II des Klägers für den Zeitraum vom 1. Februar 2014 bis 30. April 2014 vollständig entfallen. Nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II verletzen erwerbsfähige Leistungsberechtigte ihre Pflichten, wenn sie trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis sich weigern, eine zumutbare Arbeit aufzunehmen oder deren Anbahnung durch ihr Verhalten verhindern. Die Zumutbarkeit einer Arbeit richtet sich nach § 10 SGB II (Berlit, in: LPK-SGB II, 5. Aufl., § 31 Rn. 27). Einer erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person ist demnach eine Arbeit zumutbar, es sei denn, dass sie zu der bestimmten Arbeit körperlich, geistig oder seelisch nicht in der Lage ist (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 SGB II). Dem Kläger war die angebotene Arbeit zum Zeitpunkt des Zuganges des Vermittlungsvorschlages nicht zumutbar, da er zu ihr seelisch nicht in der Lage war. Zur Überzeugung der Kammer steht dies auf Grundlage der erhobenen Beweise fest. Der Kläger leidet an folgenden seelischen und geistigen Einschränkungen: Anpassungsstörung, generalisierte Versagensängste, chronisches Schmerzsyndrom, kombiniert gestörte Persönlichkeit (Verdacht) mit anankastisch-perfektionistischen, vermeidenden, narzisstischen und paranoiden Charakterzügen. Diese Diagnosen hat der Sachverständige Dr. S. nach ambulanter Untersuchung des Klägers am 5. August 2014 in seinem Gutachten am 8. August 2014 gestellt. Die Diagnosen beruhen auf einer fachlich fundierten Herleitung und werden von dem Sachverständigen überzeugend begründet. Auf Grund der Krankengeschichte des Klägers ist die Kammer davon überzeugt, dass diese Einschränkungen bereits am 17. Dezember 2013, also zum Zeitpunkt der Zustellung des Vermittlungsvorschlages, in der von Dr. S. geschilderten Form bestanden. Denn es ist nicht ersichtlich, dass sich die seelische und geistige Gesundheit des Klägers zwischen dem 17. Dezember 2013 und dem 5. August 2014 nennenswert verändert hätte. Der Kläger befand sich in dieser Zeit nicht in ärztlicher oder psychologischer Behandlung. Von außen einwirkende Ereignisse, die zu einer Verschlechterung der seelischen und geistigen Gesundheit in diesem Zeitraum geführt haben könnten, sind nicht ersichtlich. Weitere Aufklärung ist diesbezüglich nicht mehr möglich, da außer den vom Gericht beigezogenen, wenig ergiebigen Befundberichten keine weiteren Behandlungsunterlagen existieren. Auf Grund der gestellten Diagnosen war der Kläger am 17. Dezember 2013 nicht ohne weiteres in der Lage, die Tätigkeit als Instandhaltungsmechaniker/Metallbauer in Vollzeit auszuüben. Vielmehr wäre ihm dies allenfalls nach einer stufenweisen Wiedereingliederung innerhalb von sechs Monaten möglich gewesen. Dies steht zur Überzeugung der Kammer auf Grund der ergänzenden Stellungnahme des Sachverständigen Dr. S. vom 10. September 2014 fest. In dieser Stellungnahme hat der Sachverständige fachlich fundiert dargelegt, dass der Kläger auf Grund der festgestellten Einschränkungen nach langer Arbeitslosigkeit in der genannten Tätigkeit nicht ohne weiteres vollschichtig tätig werden konnte. Damit steht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 1 SGB II der Zumutbarkeit der dem Kläger mit Vermittlungsvorschlag vom 16. Dezember 2013 angebotenen Stelle entgegen. Eine Pflichtverletzung im Sinne von § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II kann dem Kläger nicht vorgeworfen werden. Folglich war eine Sanktionierung nach § 31a Abs. 1 Satz 4 SGB II rechtswidrig. Im Übrigen hatte der Kläger auch einen wichtigen Grund im Sinne von § 31 Abs. 1 Satz 2 SGB II dafür, sich nicht auf die angebotene Stelle zu bewerben. Denn er war aus den dargelegten gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, die angebotene Arbeit auszuüben. Ferner war die Weigerung des Klägers, sich auf die angebotene Stelle zu bewerben, nicht kausal für die Verhinderung der Anbahnung der Arbeit. Denn der Arbeitgeber hätte kein Interesse an der Einstellung des Klägers gehabt. Dies steht auf Grund der Auskunft des Arbeitgebers vom 20. Mai 2015 fest. Zwar ist für die Feststellung einer Weigerung im Sinne von § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II nicht der Nachweis dafür erforderlich, dass der Leistungsberechtigte ohne das (Weigerungs-)Verhalten eingestellt worden wäre (Berlit, a. a. O., § 31 Rn. 30 m. w. N.). Die Weigerung kann dem Leistungsberechtigten allerdings dann nicht entgegengehalten werden, wenn selbst bei vollständiger Erfüllung der von ihm verlangten Handlungen der beabsichtigte Erfolg ausgeschlossen gewesen wäre. So liegt der Fall hier. In Anbetracht der gesundheitlichen Einschränkungen des Klägers hätte eine Bewerbung auf die ausgeschriebene Stelle in keinem Fall zu Erfolg führen können. Dies hat der Arbeitgeber mit Schreiben vom 20. Mai 2015 bestätigt. In diesem Fall kann die Weigerung die Anbahnung der Arbeit nicht verhindern, so dass auch aus diesem Grund die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II für eine Sanktionierung nicht vorliegen. Schließlich war der angefochtene Sanktionsbescheid aufzuheben, da die Voraussetzungen für eine wiederholte Pflichtverletzung nach § 31aAbs. 1 Satz 5 SGB II nicht vorlagen. Nach dieser Vorschrift liegt eine wiederholte Pflichtverletzung nicht vor, wenn der Beginn des vorangegangenen Minderungszeitraums länger als ein Jahr zurückliegt. Der letzte vorangegangene Minderungszeitraum, den der Beklagte dem Kläger entgegenhalten kann, begann am 1. September 2012. Bereits zum Zeitpunkt der Zustellung des Vermittlungsvorschlages vom 16. Dezember 2013 lag er länger als ein Jahr zurück. Alle nachfolgenden Minderungen sind zwischenzeitlich vom Sozialgericht aufgehoben worden und können daher im Rahmen von § 31a Abs. 1 Satz 4 und 5 SGB II nicht mehr berücksichtigt werden (Berlit, a. a. O., § 31a Rn. 16 m. w. N.). Damit kann es offen bleiben, ob die § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. § 31a Abs. 1 Satz 3, § 31b SGB II wegen Verstoßes gegen das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (Art. 1 Abs. 1 GG i. V. m. dem Sozialstaatsgebot, Art. 20 Abs. 1 GG) verfassungswidrig sind, wovon die Kammer überzeugt ist (vgl. im Einzelnen SG Gotha, Vorlagebeschluss vom 26. Mai 2015 – S 15 AS 5157/14 –).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG
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Quelle: via @Norbertschulze, May 16, 2016 at 09:27PM
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