Und hier setzt die Kritik des Bundesrechnungshofes (BRH) an. Demnach werden „marktferne Kunden“ oftmals nicht ausreichend individuell betreut, stellten die Prüfer in acht Jobcentern und 341 dabei untersuchten Fällen fest. Sie sind der Meinung, dass es zu den wesentlichen Aufgaben dieser Behörden gehöre, unter anderem aufgrund des Fachkräftemangels und der demografischen und konjunkturellen Entwicklung, einen Handlungsschwerpunkt zu setzen. Bei „marktfernen Kunden“ ist es unwahrscheinlich, dass sie innerhalb von zwölf Monaten in den ersten Arbeitsmarkt integriert werden könne. Fehlender Schul- oder Berufsabschluss, gesundheitliche Einschränkungen oder lange Arbeitslosigkeit sind ein Teil des Potpourris von Vermittlungshemmnissen. Ein Hilfsinstrument ist die Erfassung dieser Daten im internen EDV-gestützten Profiling, in dem die Stärken, Schwächen und Kenntnisse erfasst werden. Im Anschluss daran soll mit dem Arbeitslosengeld-II-Berechtigten ein Integrationsziel in einem vereinbarten Zeitraum festgelegt werden. Das Profiling soll laufend überprüft und bei Bedarf angepasst werden. Dabei habe man festgestellt, dass bei jedem fünften Fall die Integrationsstrategien weder plausibel noch konkret waren. Bei zwei Drittel fehlte der Vertrag zwischen „Kunden“ und Jobcenter, die sog. Eingliederungsvereinbarung, oder war ungültig. Die Prüfer wiesen daraufhin, dass jede vierte Eingliederungsvereinbarung keine auf den Einzelfall bezogene Aktivität des Jobcenters vermerkt hatte. Vielmehr wurden allgemeingültige Textbausteine verwendet, die den Leistungsberechtigten nicht gerecht wurden. Zur Unterstützung gehören regelmäßige Beratungsgespräche in den Jobcentern. Hier hat die Bundesagentur für Arbeit als Arbeitshilfe „Mindestkontaktdichte im SGB“ herausgegeben. Danach sollen die Jobcenter innerhalb eines halben Jahres mindestens vier Beratungsgespräche führen, sofern sie der Profillage „Entwicklungsprofil“ zugeordnet sind. Bei den Profillagen „Stabilisierungsprofil“ und „Unterstützungsprofil“ sind in diesem Zeitraum mindestens zwei Gespräche angesetzt. Durchschnittlich fand weniger als ein Beratungsgespräch im Vierteljahr in den Optionskommunen bei 85 Prozent der Leistungsberechtigten statt. Bei den gemeinsamen Einrichtungen betraf es jeden dritten Leistungsberechtigten. Starke Kritik gab es bei den Jobcentern, in denen seit über einem Jahr oder sogar mehr als drei Jahren keine Gespräche stattfanden. Ebenfalls erfolgten keine weiteren Integrationsleistungen. Der BRH sieht hier besonders Gefahr, dass sich die Hilfebedürftigkeit – auch durch den „Gewöhnungseffekt“ – verfestigt und vertritt die Meinung, dass das dem Integrationsziel des SGB II widerspreche. Beratungsgespräche von beendeten Maßnahmen seien Leistungen zur Eingliederung und gefährde diese, wenn mit den Leistungsberechtigten nicht gesprochen werde. Weiterhin fordert der BRH den Erhalt des Fallmanagements, in dem Leistungsberechtigte mit außerordentlicher Integrationsferne besonders intensiv Betreuung erfahren und ihnen damit eine realistische Chance zu geben, eine Beschäftigung aufzunehmen. Er fordert zumindest einen lesenden Zugriff auf die Beratungsvermerke und Eingliederungsvereinbarung durch die Integrationsfachkräfte in der Vermittlung. Etwaige datenschutzrechliche Bedenken räumt der BRH mit dem Vorschlag einer Einverständniserklärung der betreffenden erwerbsfähigen Leistungsberechtigten aus dem Weg.
Ob nun die Erwerbslosen darüber unglücklich sind, wenn sie nicht eingeladen werden, ist vermutlich eher weniger der Fall. Zeigt die Kritik des BRH auf der einen Seite die mangelnde Beratung auf, so zeigt er auch auf, dass die oftmals hoch gepriesenen Kundenkontaktdichte und nahe Hilfe am „Kunden“ eben nicht der Fall ist. Die Kritik an den Einheits-Eingliederungsvereinbarungen ist nicht neu und es sollte grundsätzlich überlegt werden, in welchem Maße sie zu einem tatsächlichen Integrationserfolg führt. Vielmehr ist sie doch ein Instrument, um Sanktionen oder per Zwangsvermittlung in sinnenleerte Maßnahmen oder Zeitarbeit durchzudrücken.
Entsprechende Änderungen sind nach den sog. „Rechtsvereinfachungen im SGB II“ bereits im Referentenentwurf des BMAS berücksichtigt. So soll nun „unverzüglich“ eine Eingliederungsvereinbarung und unter der Berücksichtigung der erforderlichen, beruflichen und persönlichen Merkmalen, berufliche Fähigkeiten und Eignung abgeschlossen werden. Auch wurde berücksichtigt, dass nun genau bestimmt werden muss, ich welche Tätigkeiten oder Bereiche die leistungsberechtigte Person vermittelt werden soll [...]
Weg mit der #Agenda2010
Quelle: via @Altonabloggt, October 27, 2015 at 10:41AM
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