++ EwuS•wngi ++
(Ein weiteres unnötiges Schreiben, welches nicht gemeinschaftsdienlich ist)
#tapschweiz #agenda2010leaks http://twitter.com/tapschweiz
Permalink b27008
Absender (fritz.mueller99@nirgendwo.ch)
Fritz Müller99, Nirgendwostrasse 99, 9999 Bern
Empfänger (l____@jgk.be.ch und g____@bern.ch)
Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland
L___
Poststrasse 25
3071 Ostermundigen
und
Soziale Dienste Bern
G___
Schwarztorstrasse 71
3007 Bern
Als Beweismittel per Mail an
Cc: m___@justice.be.ch; s____@justice.be.ch; l___@bger.admin.ch; l___@bger.admin.ch; g____@justice.be.ch, Pressestellen und Politiker in der Schweiz
Bern, 10. Oktober 2015
Neuanmeldung bei der Gemeinde Bern oder Antrag für Nothilfe, Versuch 3/x seit dem 1. August 2015
Sehr geehrter Herr L___, sehr geehrter Herr von G___
Gerne bestätige ich den Erhalt der Mail von Herrn L___ (b27006) und den Empfang des Entscheids vom 29.09.2015 (b26007).
Inhalt
I. Neuanmeldung bei der Gemeinde Bern oder Antrag für Nothilfe
II. Zuständigkeiten
III. Schriftliche Bestätigung für Organisationen
IV. Job
V. Fristsetzung
I. Neuanmeldung bei der Gemeinde Bern oder Antrag für Nothilfe
1) Obschon ich ihr Schreiben und Ihre Mail sehr oft, bzw. mehrmals bis ins Detail durchgelesen habe, finden ich leider keine Antwort auf die an Sie gestellten Fragen vom 28.09.2015 ..
a) ..zum Thema „Nothilfe und Essensgutscheine“
b) ..zum Thema „Nothilfe und Fahrkosten“
c) ..zum Thema „Nothilfe und Notunterkunft“
d) ..zum Thema „Nothilfe und Ansprechperson“ ..
..neu hinzu kommt die Frage ..
e) ..kann ich einen Sozialhilfeantrag erneut bei der Gemeinde Bern einreichen – wenn ja, an wen muss ich mich wenden und frühestens ab wann kann ich einen Antrag einreichen (Datum, Uhrzeit)?
Dass ich keine Antwort(en) aus Ihren Feststellungen, Herleitungen und Begründungen „herausspüren“ kann, mag möglicherweise an meiner eigenen Dummheit und Unfähigkeit liegen. Dummheit jedoch kein Grund darstellen sollte, dass Menschen, die dumm sind – diesen Menschen keine Nothilfe zuteil wird – oder verstehe ich den Zusammenhang falsch?
2) Mit Zitat Ihres Entscheids;
„(..)der Beschwerdeführer stellte bei der Beschwerdegegnerin am 3. August 2015 einen erneuten Antrag auf Sozialhilfe.[6]“ (b26007, Abs. II, Ziff. 4.1) ..
..Sie explizit für mich unverständlicherweise und offenbar missbräuchlich von „Antrag auf Sozialhilfe“ schreiben, dies im Widerspruch steht zu unserem, bzw. meinem Begehren vom 03.08.2015 und 28.09.2015 mit Zitat im Titel, dass es sich hierbei um eine: „Neuanmeldung bei der Gemeinde Bern oder Antrag für Nothilfe“ handelt. Es scheint fast so, dass mein Antrag für Nothilfe offenbar „vergessen“ ging und seit 770 Tagen immer wieder vergessen geht, kann das sein?
3) Wie Eingangs erwähnt von meiner Seite gerügt wird, dass von ihnen als verfügende Behörde wir als bittstellende Individuen, bzw. ich als Laie, erwarten darf, eine einfache, verständliche und klare Antwort zu bekommen, auf eine einfache Frage, die im Raum steht – erst recht, wenn, wie hier angezeigt, eine äusserst hohe Dringlichkeit vorliegt.
II. Zuständigkeiten
Wir aus ihrer Verfügung vom 29.09.2015 (b26007) zu entnehmen versuchen, lesen wir tendenziell heraus, dass womöglich in der Sache „Nothilfe“ ein Zuständigkeitsproblem vorliegt? Es nicht Aufgabe der bittstellenden Partei ist, Zuständigkeiten zwischen den Ämtern zu klären, erst recht nicht, wenn es sich dabei um den sensiblen Bereich Nothilfe dreht – aus diesem Grund die Gemeinde Bern wie der Regierungsstatthalter als Empfänger aufgeführt ist, damit die beiden Parteien untereinander die Zuständigkeiten regeln können und geeint sich im Anschluss mit diesem hier vorliegenden Schreiben auseinandersetzen, und die wichtigen weiteren Schritte aufgleisen und einleiten können.
Beweismittel – chronologischer Hergang ab b270XX
Schinders Protokoll #9, Ziff. 8 unter http://tapschweiz.blogspot.ch/2015/08/b26004.html (abgerufen am 10.10.2015)
Antrag Nothilfe/Sozialhilfe (1/x) vom 03.08.2015 (b27001)
Antrag Nothilfe/Sozialhilfe (2/x) vom 29.09.2015 (b27006)
Antrag Nothilfe/Sozialhilfe (3/x) vom 10.10.2015 (b27008, dieses Schreiben)
III. Schriftliche Bestätigung für Organisationen
4) Im Zusammenhang mit Überbrückungslösungen und Nothilfe diverse (Hilfs-) Organisationen – damit diese „aktiv“ werden können, von mir bzw. von Ihnen auf einem separaten A4 Blatt eine schriftliche, einzeilige, amtliche Bestätigung einverlangen, aus der unmissverständlich ersichtlich ist, dass ich mit Stichtag heute 770 Tage sanktioniert bin.
IV. Job
5) Im Rahmen meiner ausgewiesenen Möglichkeiten ich einer bezahlten Tätigkeit nachgehen möchte – Sie mich zwischenzeitlich recht gut kennen und wissen müssten, dass ich im Bedarfsfall auch gerne 120% Zeit dafür aufwenden würde. Falls Sie mir einen solchen xx% Job anbieten könnten oder Kenntnis darüber haben, dass mir jemand ggf. eine Arbeit hätte, mit der ich unter marktkonformen Bedingungen eigenes Geld verdienen könnte, damit ich meinen dringlichsten Verpflichtungen nachkommen kann (Stichwort: sFr. 300.- mit Frist Ende Monat), wäre ich Ihnen äusserst verbunden.
V. Fristsetzung
6) Angesichts der allseits bekannten „Umstände“ eine zweitägige Fristsetzung (AT) bis 13. Oktober 2015 für die Beantwortung der obenstehenden Fragen und der Ausstellung der Bestätigung als angemessen erscheint, seit der Erstanfrage (ab b270XX) an Sie vom 28.09.2015 weitere zwölf (12), seit der Anfrage an die Gemeinde Bern weitere achtundsechzig (68), seit Anbeginn siebenhundertsiebzig (770) wertvolle Tage verstrichen sind.
Für weitere Fragen stehe ich Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.
Nachzulesen unter: http://tapschweiz.blogspot.ch/2015/10/b27008.html
Ich bitte um Kenntnisnahme und verbleibe mit freundlichen Grüssen.
Bern, 10. Oktober 2015
Anita Zerk, i.A. Fritz Müller99
Fritz Müller99
(antragstellende Partei)
1 Exemplar
Als Mailkopie an:
l___@jgk.be.ch und g___@bern.ch (persönlich adressiert)
Als E-Mail anonymisiert an Pressestellen und Politiker in der Schweiz
Die Korrespondenzadresse für diesen Case mit Nummer b27008 ist der Antragsteller, Fritz Müller99 – aufgrund seiner Mittel- und Obdachlosigkeit teils legitimiert durch Anita Zerk – der Bittsteller sich u.a. Druckkosten, Portokosten usf. nicht leisten kann. Die Zustelladresse (Absender) behält bis auf Weiteres seine Gültigkeit. Der Briefkasten an der Nirgendwostrasse 99 in 9999 Bern wird weiterhin geleert.
Weg mit #agenda2010 und #tapschweiz
Quelle: via @TAP Schweiz, October 11, 2015 at 07:30AM
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