Montag, 18. Mai 2015

Ein-Euro-Jobs ohne Rechtsgrundlage – Wertersatzklage schafft Gerechtigkeit

Eine Zusatzarbeit, die im öffentlichen Interesse liegt und wettbewerbsneutral ist – so sieht es der Gesetzgeber laut § 16d SGB II für Ein-Euro-Jobs vor. Das bedeutet beispielsweise auch, dass der Träger, für den ein solche Arbeit geleistet wird, sich nicht durch Ein-Euro-Jobber bereichern kann und dass solche Arbeiten in der Regel nicht vom Stammpersonal des Trägers oder von anderen Firmen geleistet werden. Nur dann ist ein Ein-Euro-Job rechtskonform.

Der Gesetzgeber sieht Ein-Euro-Jobs als Maßnahme vor, mit deren Hilfe Hartz-4-Empfängern eine Integration in den ersten Arbeitsmarkt erleichtert werden soll, indem die Arbeitsfähigkeit aufrecht erhalten wird. Beispielsweise indem Regelmäßigkeit und ein strukturierter Tagesablauf gegeben wird.

Durch entsprechende gesetzliche Vorgaben, die ein Ein-Euro-Job zu erfüllen hat, sollen nicht nur die Ein-Euro-Jobber selbst geschützt werden. Gleichzeitig wird so auch einem Missbrauch von Steuergeldern für nutzlose Ein-Euro-Jobs vorgebeugt: Entspricht die vom Ein-Euro-Jobber geleistete Arbeit nicht diesen gesetzlichen Anforderungen, so kann der ortsübliche Lohn gefordert werden. Einer derartigen Forderung muss auch im Nachhinein nachgekommen werden, denn in einem solchen Fall können Ansprüche der letzten vier Jahre geltend gemacht und eine entsprechende Nachzahlung gefordert werden. Zu beachten ist, dass in im Falle einer solchen Erstattung auch die monatliche Regelleistung für den Hartz-4-Empfänger gekürzt werden kann, auch wenn Einkünfte aus Ein-Euro-Jobs ursprünglich nicht auf das ALG II angerechnet werden.

Sozialgericht Dortmund lastet rechtswidrigen Ein-Euro-Job dem Jobcenter an
Eine solche Wertersatzklage konnte ein Hartz-4-Bezieher zu Anfang des Monats vor dem Sozialgericht Dortmund für sich entscheiden. Vor sieben Jahren war hier ein nicht rechtskonformer Ein-Euro-Job durch das Jobcenter Märkischer Kreis zugewiesen worden, wie das Sozialgericht nun feststellte. Der zuständige Sozialrichter schätzte die Rechtswidrigkeit des Ein-Euro-Jobs als unumstritten ein, was dem Klagenden einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch im Rahmen eines finanziellen Ausgleichs sicherte. Das Sozialgericht schätzt die Beschäftigung als Verschwendung öffentlicher Mittel ein, welche nicht dem Träger sondern dem Jobcenter angelastet wird. Dieses hätte den den Job nicht auf diese Weise vermitteln dürfen.

Nachdem der Kläger vor drei Jahren Wertersatzklage erhoben hatte, wurde nun im Rahmen eines Vergleichs eine Ausgleichszahlung von 900 Euro für den Zeitraum von Januar und Februar 2008 vereinbart.

Prüfung auf Rechtskonformität
Die Entscheidung des Dortmunder Sozialgerichts ermöglicht es Betroffenen, vom Jobcenter auferlegte Ein-Euro-Jobs auf Rechtskonformität rückwirkend bis 2011 prüfen zu lassen. Bei fehlender Rechtsgrundlage können entsprechende Ausgleichszahlungen im Rahmen öffentlich-rechtlicher Erstattungsansprüche erzielt werden. Somit wird einem Mitnahmeeffekt des Maßnahmenträgers entgegengewirkt[...]

Siehe auch: „Sozialfirmen und der Zusammenhang von Verschwendung öffentlicher Mittel“ » via @Agenda 2010 Leaks

Weg mit der #Agenda2010

Quelle: via @Sozialhilfe24.de, May 18, 2015 at 10:28AM

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