Donnerstag, 21. Mai 2015

Hundehaftpflicht anrechenbar

Einen Erfolg konnte eine Hundebesitzerin, die auf Hartz IV Leistungen angewiesen ist, vor Gericht erringen. "Beiträge zu den Hundehaftpflichtversicherungen sind bei der Leistungsberechnung zu berücksichtigen, wenn sie gesetzlich vorgeschrieben sind", lautet der Tenor des Sozialgerichts Gelsenkirchen Az: S 31 AS 2407/14 (noch nicht rechtsgültig). Wird ein Erwerbseinkommen erzielt, ist Voraussetzung, dass das Bruttoeinkommen über 400 € beträgt und der Grundfreibetrag von 100 € ausgeschöpft wird.

Wortlaut der Entscheidung
Die Klägerin hat einen Anspruch auf Berücksichtigung der Hundehaftpflichtversicherung bei der Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum Februar 2014 bis Juli 2014.

Der Klägerin stand für den streitgegenständlichen Zeitraum dem Grunde nach ein Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung gem. §§ 19 ff, 28 SGB II zu.
Gem. § 11 Abs. 1 SGB II sind als Einkommen zu berücksichtigen Einnahmen in Geld oder Geldeswert abzüglich der nach § 11b SGB II abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a SGB II genannten Einnahmen. Gem. § 11b Abs. 1 Nr. 3 SGB II sind Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherung oder ähnlichen Einrichtungen vom Einkommen abzusetzen, soweit diese gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind.

Zu den gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungen i.S.v. § 11b Abs. 1 Nr. 3 SGB II zählen Haftpflichtversicherungen. Solche Beiträge sind - soweit der gesetzliche Mindestumfang der Versicherung nicht überschritten wird[...]

Weg mit der #Agenda2010

Quelle: via @Gegen-hartz.de, May 21, 2015 at 02:00AM

Feed abonnieren – Autoren Michael, Hoelderlin, Anita, Ralph ...