Wortlaut der Entscheidung
Die Klägerin hat einen Anspruch auf Berücksichtigung der Hundehaftpflichtversicherung bei der Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum Februar 2014 bis Juli 2014.
Der Klägerin stand für den streitgegenständlichen Zeitraum dem Grunde nach ein Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung gem. §§ 19 ff, 28 SGB II zu.
Gem. § 11 Abs. 1 SGB II sind als Einkommen zu berücksichtigen Einnahmen in Geld oder Geldeswert abzüglich der nach § 11b SGB II abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a SGB II genannten Einnahmen. Gem. § 11b Abs. 1 Nr. 3 SGB II sind Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherung oder ähnlichen Einrichtungen vom Einkommen abzusetzen, soweit diese gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind.
Zu den gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungen i.S.v. § 11b Abs. 1 Nr. 3 SGB II zählen Haftpflichtversicherungen. Solche Beiträge sind - soweit der gesetzliche Mindestumfang der Versicherung nicht überschritten wird[...]
Weg mit der #Agenda2010
Quelle: via @Gegen-hartz.de, May 21, 2015 at 02:00AM
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