Donnerstag, 28. Mai 2015

Hartz 4 Sanktionen verstoßen gegen das Grundgesetz

Gericht erklärt Hartz 4-Sanktionen für verfassungswidrig! Vorlage beim Bundesverfassungsgericht
Sanktionen der Jobcenter bei Pflichtverletzung; beispielsweise wenn Hartz 4-Bezieher Arbeitsangebote ablehnen – so sieht es das Sozialgesetzbuch (SGB) II vor und so war es bisher auch Praxis der Jobcenter und Alltag eines jeden Hartz 4-Empfängers. Denn wer Jobangebote ablehnt, hat mit einer Kürzung des ALG II zu rechnen. Bis jetzt. Denn nun hat das Sozialgericht Gotha die entsprechende Klausel für verfassungswidrig erachtet. Wie das Gericht am Mittwoch, 27.05. offiziell mitteilte, hat die 15. Kammer des Gerichts festgestellt, dass die im SGB II festgeschriebenen Sanktionsmöglichkeiten der Jobcenter gegen mehrere Artikel des Grundgesetzes verstoßen. Die Sanktionen werden nun dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt, welches diese prüfen wird.

Anstoß: ALG II-Empfänger reicht Klage ein
Anstoß für diesen revolutionären Prozess bot die Klage eines Hartz 4-Empfängers aus Erfurt. Seine Bezüge waren, nachdem der Kläger ein Arbeitsangebot abgelehnt hatte, um 30 Prozent gekürzt worden. Dies bedeutete für den Mann eine Kürzung von 117,30 Euro monatlich. Nachdem der Mann eine weitere Probetätigkeit bei einem potentiellen Arbeitgeber abgelehnt hatte, waren seine Bezüge aufgrund der Pflichtverletzung um weitere 30 Prozent gekürzt worden, was einen Verlust von insgesamt knapp 235 Euro im Monat bedeutete. Der Mann reichte beim zuständigen Sozialgericht Gotha Klage ein, nachdem seine Leistungen aufgrund der Pflichtverletzung derart radikal gekürzt worden waren.

Sanktionen der Jobcenter verletzen die Menschenwürde
Am Dienstag, 26. Mai verkündete die 15. Kammer des Sozialgerichts Gotha nun den Beschluss, dass derartige Leistungskürzungen gegen das Grundgesetz verstoßen. Beispielsweise widersprächen die Sanktionen der Unantastbarkeit der Menschenwürde, welche im ersten Artikel des Grundgesetzes verankert ist. Außerdem seien Sanktionen durch die Jobcenter nicht mit der Sozialstaatlichkeit der Bundesrepublik vereinbar, wie sie in Artikel 20 des Grundgesetzes festgeschrieben ist. Artikel 20 schreibt ein Grundrecht darauf vor, dass ein menschenwürdiges Existenzminimum gewährleistet ist. Bei einer Kürzung oder gar kompletten Streichung der Hartz 4-Bezüge ist dies nach Auffassung des Gerichts in Gefahr. Einen weiteren Konflikt der Sanktionen mit dem Grundgesetz sieht das Sozialgericht bezüglich der Artikel 2 und 12 des Grundgesetzes. Diese garantieren das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit, welches durch derartige Sanktionen gefährdet würde. Schließlich können Gesundheit oder gar das Leben eines Menschen in Gefahr stehen, wenn die lebenssichernden Bezüge radikal gekürzt werden und somit auch Lebenshaltungskosten nicht mehr getragen werden können.

Meilenstein in der Hartz 4-Geschichte
Das Sozialgericht Gotha ist in ganz Deutschland das erste Gericht, das die Sanktionsmöglichkeiten der Jobcenter derart in Frage stellt. Eine Prüfung, ob diese mit dem Grundgesetz vereinbar sind, hat bisher noch nie durch ein Gericht stattgefunden.

Aussetzung von Sanktionen beantragen
Sanktionierte können mit Verweis auf das Urteil des Sozialgerichts Gotha in Widerspruchsverfahren gehen. Damit kann zumindest eine so lange Aussetzung der Sanktion gefordert werden, bis das Bundesverfassungsgericht ein entsprechendes Urteil gefällt hat. Dazu muss das Aktenzeichen angegeben werden: S 15 AS 5157 / 14[...]


Weg mit der #Agenda2010

Quelle: via @Sozialhilfe24.de, May 28, 2015 at 10:33PM

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