Die Antwort des Jobcenters auf ein Umzugsbegehren konnte die Hartz IV Empfängerin aus Oelsnitz kaum fassen. Im Bescheid weist das Jobcenter Erzgebirgekreis darauf hin, dass die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung der im Wohnungsangebot genannten Wohnung die Angemessenheit überschreiten, um sage und schreibe 11 Cent. “Das ist doch nicht der Ernst”, so die 42-jährige, alleinerziehende Mutter, die geschieden ist und mit ihren vier Kindern in einer Dreizimmer-Wohnung lebt.
Um ihren beiden Söhnen mehr Freiraum zu schaffen, verlagerte sie ihr Schlafzimmer ins Wohnzimmer. Tagsüber wird das Wohnzimmer als Mehrzweckraum genutzt, nachts schlafen Mutter und Tochter auf einer Doppelcouch, daneben steht noch das Kinderbettchen der jüngsten Tochter.
Jobcenter Richtlinien machen Strich durch die Rechnung
Beim Jobcenter legte die Hartz IV Empfängerin ein Wohnungsangebot für eine Vierzimmer-Wohnung von der Wohnungsbaugenossenschaft Oelsnitz (WGO) vor, für sie Kosten in Höhe von 501,50 Euro inklusive der kalten Betriebskosten anfallen würden. Doch diese Wohnkosten überschreiten den Grenzwert der Jobcenter Richtlinien, die für einen 5-Personen-Haushalt höchstens 501,39 vorsehen. Aber die Rechnung scheint aus Sicht der Jobcenter komplizierter zu sein als die bloße Differenz von 11 Cent.
Auf Nachfrage der “FreienPresse” äußert sich Jobcenter-Chef Frank Reißman zur Problematik, die wohl darin liegt, dass die Wohnung kleiner als angemessen ist. Reißmann erklärt, dass die angemessenen 501,39 Euro für eine 95 qm große Wohnung gelten, die bei einer fünfköpfigen Familie nach den Hartz IV Richtlinien angemessen seien. Runtergerechnet auf den Quadratmeterpreis ergeben sich so 5,28 Euro je Quadratmeter. Das von der vierfachen Mutter vorgelegte Wohnungsangebot bezieht sich aber auf eine kleinere Wohnung, die 85 qm umfasst. So würde der Quadratmeterpreis bei 5,90 Euro liegen und die Grenzen der Angemessenheit überschreiten[…]
Weg mit der #Agenda2010
Quelle: via @Hartziv.org, May 08, 2015 at 09:55PM
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