Der Fall: Nachzahlung von Gehalt im Hartz 4 Bezug
Konkret ging es um die die teilweise Aufhebung und Erstattung von Hartz 4 Leistungen wegen der Nachzahlung von Arbeitsentgeltanteilen. Der Kläger stand bis einschließlich April in einem Beschäftigungsverhältnis. Im Anschluss daran bewilligte das Jobcenter ALG 2 Leistungen für die Zeit von Mai bis August. Am 31. Mai erhielt der Kläger wegen zu Unrecht einbehaltener Beiträge zur Arbeitslosenversicherung eine Nachzahlung seines letzten Arbeitgebers in Höhe von gut 300 Euro. Diese Nachzahlung wurde dem Jobcenter im Oktober bekannt. Dieses hob die Bewilligung der Hartz 4 Leistung für Mai teilweise auf und machte einen Erstattungsanspruch geltend.
Jobcenter sagt: einmalige Einnahme
Die Jobcenter rechneten die Nachzahlung bisher als einmalige Einnahme an. War sie höher als der laufende Leistungsanspruch, wurde sie entsprechend der Regeln für einmalige Einnahmen ab dem Monat, der auf den Zufluss folgt, auf sechs Monate in gleichen Anteilen zu verteilen (§ 11 Abs. 3 S. 3 SGB II).
Das Jobcenter argumentierte im vorliegende Fall wie folgt:
Bei der Nachzahlung aus Mai handele es sich um eine einmalige Einnahme, da das Arbeitsverhältnis des Klägers bereits im April beendet worden sei. § 11 Abs. 3 S. 2 SGB II, wonach einmalige Einnahmen im Folgemonat berücksichtigt werden, wenn bereits Leistungen ohne Berücksichtigung der einmaligen Einnahme erbracht wurden, sei nach seinem Sinn und Zweck nicht anzuwenden. Die Regelung greife nur, wenn die Leistungen für den Folgemonat noch nicht gewährt und ausbezahlt worden seien. Ansonsten müsse ohnehin eine Aufhebungs- und Rückforderungsentscheidung getroffen werden. Die Verschiebung der Anrechnung einer Leistung in den Monat nach dem Zufluss mache dann keinen Sinn mehr[...]
Quelle: via @Sozialhilfe24.de, May 06, 2015 at 05:09AM
Autoren Michael, Hoelderlin, Anita, Ralph ...