Das Sozialgericht Gotha teilte am heutigen Mittwoch mit, dass die Sanktionsmöglichkeiten der Jobcenter, die im SGB II festgeschrieben sind, gleich gegen mehrere Artikel des Grundgesetzes verstoßen. Aus diesem Grund übergab das Sozialgericht die Prüfung der Sanktionen an das Bundesverfassungsgericht weiter, welches nun die Verfassungsmäßigkeit klären soll.
60 prozentige Hartz IV Sanktion
Geklagt hatte ein Hartz IV Empfänger, dem vom Jobcenter Erfurt nach dem Ablehnen eines Jobangebots die Leistungen um 30 Prozent (117,30 Euro monatlich) gekürzt wurden. Nachdem der Leistungsempfänger noch eine Probearbeit ablehnte, kürzte das Jobcenter seine Hartz IV Leistungen um weitere 30 Prozent monatlich (insgesamt 60 Prozent!), so dass sich seine Sanktion auf 234,60 summierte.
Menschenwürde ist unantastbar
Die Gothaer Sozialrichter sehen die Menschenwürde verletzt, wenn Hilfebedürftigen die Hartz IV Leistungen aufgrund von Terminversäumnissen oder Ablehnung von Jobangeboten gekürzt werden. Die 15. Kammer sieht den Staat in der Pflicht, permanent ein menschenwürdiges Existenzminimum nach den Artikeln des Grundgesetzes (GG) zu gewährleisten. Mitunter stehen Leistungskürzungen im Widerspruch zu den Artikeln 2 und 12 des GG, da sie die körperliche Unversehrtheit und gar das Leben von Hilfebedürftigen gefährden können. Zudem verstoßen Sanktionen gegen die Berufsfreiheit[...]
Weg mit der #Agenda2010
Quelle: via @Hartziv.org, May 27, 2015 at 11:33PM
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