Donnerstag, 28. Mai 2015

Handschriftliche Bewerbungen – Jobcenter muss Kosten tragen

Zielführend müssen schriftliche Bewerbungen sein und formal dem aktuellen Stand entsprechen. Derartige Formulierungen sind vielen ALG II-Beziehern nicht unbekannt. Denn wer beim Jobcenter eine Eingliederungsvereinbarung unterschrieben hat, hat häufig die Auflage, eine bestimmte Anzahl an Bewerbungen innerhalb eines festgelegten Zeitraums nachweisen können. Die Bewerbungskosten werden dann häufig vom Jobcenter übernommen – jedoch nur, wenn die Bewerbungen den vorgegebenen Standards entsprechen. Doch häufig stellt sich Bewerbern die Frage: Wie sehen derartige verbindliche Anforderungen an eine Bewerbung konkret aus?

Auch handschriftliche Bewerbungen können zielführend sein
In Berlin ist für das Jobcenter eine Bewerbung dann formal aktuell und zielführend, wenn sie auf dem Computer geschrieben wurde und keine übermäßige Anzahl an Rechtschreib- und Grammatikfehlern enthält. Dieser Auflage hat das Berliner Sozialgericht nach der Klage einer Hartz-4-Empfängerin im April dieses Jahres nun widersprochen; so seien handschriftlich verfasste Bewerbungen zwar unüblich, jedoch könne nicht grundsätzlich von der Erfolglosigkeit einer handschriftlich verfassten Bewerbung ausgegangen werden. Zumindest gelte dies für Berufe, für welche Computerkenntnisse oder eine fehlerfreie Grammatik und Rechtschreibung keine Rolle spielen.

Sozialgericht Berlin urteilt im Sinne der Klägerin
Im vorliegenden Fall hatte eine Berlinerin eine Eingliederungsvereinbarung unterschrieben, wonach sie pro Monat drei Bewerbungen für sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen nachzuweisen hatte. Die Vereinbarung enthielt ebenso jene Klausel, nach welcher die Bewerbungskosten für schriftliche, zielführende Bewerbungen, welche formal dem aktuellen Stand entsprechen, aus dem Vermittlungsbudget des Jobcenters erstattet werden sollten. Das Jobcenter hatte diese Auflage aufgrund der Handschriftlichkeit der Bewerbung als nicht gegeben angesehen und somit die Kostenerstattung verweigert.

Das Sozialgericht Berlin gab der Frau auf ihre Klage hin Recht, da sie die vorgeschriebene Zahl an Bewerbungen pro Monat erfüllt und die Auflagen somit erfüllt habe. Die Handschriftlichkeit stelle insofern keine Verletzung der Auflagen dar, als dass entsprechende Computerkenntnisse für die beworbenen Stellen als Verkäuferin bzw. beim Wachschutz nicht von Bedeutung seien.

Berufsfeld und die konkrete Stelle sind ausschlaggebend für die Kostenerstattung
Letztendlich gilt es für Bewerber im Hartz 4-System zu beachten, dass es auf die Stelle ankommt, für welche eine Bewerbung verfasst wird. So sind beispielsweise im Bürobereich andere Anforderungen anzulegen als bei Bewerbungen in IT-fernen Bereichen, wie dem Verkauf oder Wachschutz[...]

Weg mit der #Agenda2010

Quelle: via @Sozialhilfe24.de, May 28, 2015 at 05:12AM

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