Fahrtkostenerstattung kein Zusatzeinkommen
Entscheidend für die Zulässigkeit einer Fahrtkostenerstattung ist dabei nicht etwa die Höhe der Zahlung, sondern dass der gezahlte Betrag den tatsächlich entstandenen Unkosten entspricht. Das Sozialgericht entschied, dass lediglich die tatsächlich angefallenen Fahrtkosten erstattet werden dürfen; unzulässig ist jedoch eine etwaige monatliche Fahrtkostenpauschale. Als Begründung führt das Gericht an, dass es sich bei einer derartigen Erstattung von tatsächlich anfallenden Fahrtkosten lediglich um eine Kostenerstattung handle und nicht um zusätzliche Einnahmen. Ein solcher Fall wird gleichgesetzt mit der Zur-Verfügung-Stellung eines Dienstfahrzeugs, welches ebenfalls nicht als zusätzliches Einkommen anzurechnen wäre.
Der Fall – keine Kürzung ergänzender Leistungen nach SGB II
Im vom Sozialgericht verhandelten Fall handelte es sich um eine Person, die ergänzende Leistungen nach SGB II bezogen hatte, um ihre Einkommen aufzustocken. Die Tätigkeit als Gebietsbetreuung für einen Werbeverlag erforderte die Nutzung eines PKW, um den im Job übertragenen Aufgaben nachzukommen. Zusätzlich zum Lohn wurden vom Arbeitgeber die während der Ausübung der Tätigkeit angefallenen Fahrtkosten erstattet. Das Jobcenter hatte diese Bezüge auf die Leistungen nach SGB II angerechnet, was für die betroffene Person faktisch wiederum einen geringeren Betrag auf dem Konto zur Folge hatte[...]
Weg mit der #Agenda2010
Quelle: via @Sozialhilfe24.de, May 20, 2015 at 05:02AM
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