Dienstag, 26. Mai 2015

Wohnraummehrbedarf zur Wahrnehmung des Umgangsrechts

136 000 neue Scheidungskinder aus 170 000 geschiedenen Ehen gab es laut aktuellen Zahlen des Statistischen Bundesamts in Wiesbaden im Jahr 2013. Fast immer, nämlich in 96% der Fälle, bleibt das Sorgerecht dabei bei beiden Elternteilen. Kümmern sich getrennt lebende Partner gemeinsam um ihre Kinder, so kommt es häufig vor, dass die ein Elternteil regelmäßig besuchen. Selbstverständlich sollte ein Kind sich dann wohl fühlen, ohne in einer viel zu kleinen Wohnung weder Platz zum Spielen noch Freiraum zu finden. Dies gilt auch für Kinder, deren Elternteil Leistungen nach SGB II (Hartz 4) in Anspruch nehmen und sich dementsprechend die Größe ihrer Wohnung nicht frei aussuchen kann.

Jobcenter Kiel bewilligt Vater nur anteilige Übernahme der Mietkosten
In einem solchen Fall sprach das Kieler Sozialgericht einem Vater höhere Leistungen für die Unterkunft zu. Im vorliegenden Fall entspricht dies einer Höhe der Leistung von 408,20 Euro für eine Wohnung von 65 qm Größe. Der Mann, der das Umgangsrecht für seine Kinder an 55 Tagen im Jahr wahrnimmt, hatte beim Jobcenter Kiel seinen Bedarf nach größerem Wohnraum angemeldet, nachdem er bereits eine größere Wohnung angemietet hatte. Zwar wurde das Umgangsrecht des Vaters anerkannt und eine entsprechend größere Wohnung wurde ihm zugestanden. Die Kosten für Unterkunft und Heizung wurden jedoch nur im Rahmen eines Einpersonenhaushalts mit 50 qm von 316 Euro bewilligt.

Klage vor Kieler Sozialgericht erfolgreich
Das Sozialgericht Kiel sprach dem Vater jedoch die entsprechend höheren Leistungen von 408,20 Euro für die größere Wohnung zu. Das Gericht begründet die Entscheidung mit der Feststellung, dass es sich im vorliegenden Fall um eine temporäre Bedarfsgemeinschaft nach den Grundsätzen des Bundessozialgerichts handele. Die Kinder hielten sich nämlich entsprechend häufig bei ihrem Vater auf und dieser habe somit einen höheren Bedarf an Wohnraum.

Wohnkosten bei temporärer Bedarfsgemeinschaft
Auch wenn für die Unterkunftskosten bei temporären Bedarfsgemeinschaften derzeit noch keine höchstrichterliche Entscheidung existiert, erachtete das Sozialgericht den erhöhten Wohnraumbedarf im vorliegenden Fall als geboten. Schließlich geht es hierbei um den Schutz der Familie und die Ausübung des Sorgerechts des Vaters nach § 22b Abs. 3 S. 2 Nr. 2 SGB IIm´, welcher besagt, dass Personen aufgrund der Ausübung eines Umgangsrechts einen erhöhten Bedarf für Unterkunft und Heizung aufweisen[...]

Weg mit der #Agenda2010

Quelle: via @Sozialhilfe24.de, May 26, 2015 at 04:08PM

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