Sonntag, 31. Mai 2015

Bevor der Job weg ist, muss ein PKW her

Wer in Gefahr steht, ohne einen eigenen PKW seinen Job zu verlieren, kann unter Umständen mit der Unterstützung des Jobcenters rechnen. In einem solchen Fall, in dem ein Hartz-4-Bezieher in einem Arbeitsverhältnis steht, für welches er auf einen PKW angewiesen ist, kann das Jobcenter dazu verpflichtet sein, bei der Anschaffung oder Neuanschaffung eines PKW Unterstützung zu leisten; beispielsweise in Form eines Darlehens. So lautet ein aktueller Beschluss des Landessozialgerichts (LSG) Niedersachsen-Bremen Mitte.

Hartz 4-Bezieherin beantragt Unterstützung beim Jobcenter Hannover
Im behandelten Fall hatte eine Frau geklagt, die ergänzend zu ihrem Leistungsbezug nach SGB II seit Beginn des Jahres einer Tätigkeit bei einer Leiharbeitsfirma nachging. Hierbei war zur Ausübung der Tätigkeit als Pflegehelferin ein privater PKW notwendig, um zu verschiedenen Arbeitsorten zu gelangen. Als ihr vorhandener PKW im März endgültig nicht mehr fahrtüchtig war, beantragte sie bei ihrem zuständigen Jobcenter ein Darlehen zum Kauf eines neuen PKWs. Sie interpretierte die telefonische Auskunft des Jobcenter-Mitarbeiters positiv und erwarb noch am selben Tag einen neuen PKW im Wert von 2400 Euro unter einer Inzahlungnahme von 400 Euro für ihr altes Auto. Sie war von der Gewährung eines Darlehens für einen neuen PKW ausgegangen und hatte dies dem Automobilhändler so mitgeteilt.

Jobcenter und Sozialgericht Hannover verweigern Darlehen zunächst
Als das Jobcenter die Gewährung eines Darlehens schließlich doch ablehnte, mit der Begründung, dass der Antragstellerin das benötigte Geld schließlich zur Verfügung gestanden hätte und ein Darlehen somit nicht mehr vonnöten sei, wandte sich die Antragstellerin mit einer Klage und mit einem Eilverfahren (Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz) an das Sozialgericht (SG) Hannover. Dieses lehnte die Gewährung des Darlehens im Rahmen des Eilverfahrens zunächst ab.

Landessozialgericht gewährt Darlehen
Das LSG verpflichtete das Jobcenter im Eilrechtsschluss jedoch zur Gewährung des Darlehens in Höhe von 2000 Euro unter Berücksichtigung der persönlichen und familiären Situation der Antragstellerin. Die Antragstellerin erklärte sich zu einer Rückzahlung in monatlichen Raten von 200 Euro bereit.

Das LSG beruft sich dabei auf §3 und §16f des SGB II, welche sich mit Leistungsgrundsätzen und freier Förderung beschäftigen. Hiernach können Leistungen zur Eingliederung in die Arbeit dann erbracht werden, sobald sie zur Vermeidung oder Beseitigung bzw. zur Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit für die Eingliederung erforderlich sind. Erweitert werden kann nach §16f die Möglichkeit der gesetzlich geregelten Eingliederungsleistungen durch freie Leistungen zur Eingliederung in Arbeit durch die Arbeitsagentur. Diese Leistungen können, wie im vorliegenden Fall, auch präventiv zur Abwendung des Arbeitsplatzverlustes erbracht werden.


Weg mit der #Agenda2010

Quelle: via @Sozialhilfe24.de, May 31, 2015 at 05:36AM

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