Quelle: via @Quergedacht
[...]Die §§ 1, 20, 28, 79 GG sowie weitere hier aufgelistete Artikel sehen bei Pflichtverstössen von Amtsträgern, Sachbearbeitern und Fallmanagern erhebliche Strafen vor, die u.a. zum Arbeitsplatzverlust führen können. Deshalb sind Sie als Jobcenter-Mitarbeiter/in dazu verpflichtet, sich an die o.g. Gesetze zu halten. Diese sind zwingend einzuhalten. Alle in ihrem Auftrag arbeitenden Kollegen müssen sich an diese Gesetze halten. Bei der Eingliederungsvereinbarung (EGV) handelt es sich laut Rechtssprechung von sechs Landessozialgerichten um einen öffentlich-rechtlichen Vertag gemäß § 2 Abs. 1 GG. Befindet sich das jeweilige Jobcenter in privater Trägerschaft, handelt es sich dann um einen privatrechtlichen Vertrag. Juristisch gesehen macht das keinen nennenswerten Unterschied. Der Zwang zum Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung stellt einen Eingriff in den Schutzbereich der in Art. 2 Abs. 1 GG normierten Vertragsfreiheit dar. In Deutschland besteht das Recht auf freie Berufswahl gemäß § 12 Abs. 1 GG. Die EU-Komission hat festgestellt, das alle ausländischen Europäer sich in Deutschland niederlassen können. Sie sind nicht zwingend dazu verpflichtet, eine Arbeit aufzunehmen. Dasselbe gilt natürlich auch für Ausländer, die in Deutschland wohnhaft sind und die keinen Arbeitsplatz finden können. Gleiches gilt natürlich auch für erwerbslose Deutsche. Die United Nations haben am 20. Mai 2011 Hartz IV für völkerrechtswidrig erklärt. Für das Almosen braucht man nicht nur keine Gegenleistung erbringen, sondern der Regelbedarf ist auch zu niedrig, so dass Personen zum Arbeiten als Aufstocker gezwungen werden[...]
Weg mit der #Agenda2010
Quelle: via @Norbertschulze, May 28, 2015 at 07:32AM
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