Dienstag, 5. Mai 2015

Erbschaft wird auch bei Schulden voll angerechnet

Das Bundessozialgericht hatte über den Fall eines Hartz-4-Beziehers zu urteilen, der eine Erbschaft gemacht hatte.
Dabei ging es um die Aufhebung einer Leistungsbewilligung wegen einer Erbschaft. Der Kläger bezog vom beklagten Jobcenter bzw dessen Rechtsvorgänger, der ARGE, Hartz 4 (ALG 2). Als Miterbe seines verstorbenen Vaters wurden dem Kläger 8000 Euro auf sein Konto überwiesen, das aber zu diesem Zeitpunkt mit knapp 3000 Euro im Soll war, sodass sich aktuell nur ein Guthaben von gut 5000 Euro ergab.

Der Kläger teilte den Zahlungseingang mit und das Jobcenter hob mit  Bescheid die Leistungsbewilligung ab dem Folgemonat auf.

Eine Aufteilung der 8000 Euro auf sechs Monate nach § 11 Abs. 3 SGB II lasse die Hilfebedürftigkeit der Bedarfsgemeinschaft entfallen.

Der Kläger verlangte vom Jobcenter, dass nur das Guthaben von etwa 5000 Euro als Einkommen berücksichtigt wird, weil ihm der übrige Betrag nicht als bereite Mittel zur Verfügung gestanden und der Dispositionskredit von der Bank auf 1000 Euro zurückgeführt worden sei. Sozialgericht und Landessozialgericht wiesen die Klage zurück. Es seien die gesamten 8000 Euro hinsichtlich der Frage der Bedürftigkeit zu berücksichtigen[...]

Quelle: via @Sozialhilfe24.de, April 30, 2015 at 09:28AM

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Autoren Michael, Hoelderlin, Anita, Ralph ...