Im verhandelten Fall klagte ein in Hartz IV Bezug stehender Vater, der sein Umgangsrecht für seine beiden Kinder an 55 Tagen im Jahr wahrnimmt. Der Mann hatte bereits eine größere Wohnung angemietet und trug beim Jobcenter Kiel vor, dass er aufgrund der regelmäßigen Besuche seiner Kinder einen erhöhten Unterkunftsbedarf hätte. Das Jobcenter war jedoch der Auffassung, der Vater hätte eine zu teure Wohnung angemietet. Der Leistungsträger gestand dem Hartz IV Leistungsempfänger aufgrund der Ausübung des Umgangsrecht eine größere Wohnung zu, bewilligte jedoch die Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung nur für einen Einpersonenhaushalt mit 50 qm in Höhe von 316 Euro bruttokalt (mittlerweile gelten in Kiel seit 01.01.2014 342,50 Euro).
Vor Gericht hatte Vater Erfolg
Das Kieler Sozialgericht sprach dem Vater in einem Eilverfahren höhere Leistungen für die Unterkunft in Höhe von 408,20 Euro für eine 65 qm Wohnung zu. Das Gericht war der Auffassung, dass sich die Kinder in einem solchen zeitlichen Umfang bei ihrem Vater aufhielten, dass es gerechtfertigt sei, entsprechend der “temporären Bedarfsgemeinschaft” nach den Grundsätzen des Bundessozialgerichts einen höheren Bedarf an Wohnraum anzuerkennen[...]
Weg mit der #Agenda2010
Quelle: via @Hartziv.org, May 12, 2015 at 11:16AM
Feed abonnieren – Autoren | Michael, Hoelderlin, Anita, Ralph ... |
---|