Dienstag, 5. Mai 2015

Höhere Pfändungsfreigrenzen für Arbeitnehmer ab Juli 2015

Ab 1. Juli 2015 erhöhen sich die Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen. Sinn und Zweck des Pfändungsschutzes ist es, dass ein Schuldner auch bei einer Pfändung seines Arbeitseinkommens über ein Existenzminimum verfügt und den gesetzlichen Unterhaltspflichten nachkommen kann. Eine Anpassung der Höhe der Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen erfolgt immer alle 2 Jahre zum 1. Juli entsprechend der Entwicklung des steuerlichen Grundfreibetrages für das sächliche Existenzminimum.

Die letzte Anhebung der Pfändungsfreigrenzen erfolgte zum 1. Juli 2013. Der steuerliche Grundfreibetrag wurde seit dem letzten Stichtag um 2,76 % erhöht. Daraus errechnet sich eine Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen im gleichen Verhältnis.

Ab dem 1. Juli 2015 beträgt der monatlich unpfändbare Grundbetrag des Arbeitseinkommens 1.073,88 Euro. Bisher waren es 1.045,04 Euro) Dieser Betrag wird aufgestockt, wenn gesetzliche Unterhaltspflichten zu erfüllen sind, um monatlich 404,16 Euro (bisher: 393,30 Euro) für die erste und um monatlich jeweils weitere 225,17 Euro (bisher: 219,12 Euro) für die zweite bis fünfte Person.
Wenn ein Schuldner mehr verdient als der so ermittelte pfändungsfreie Betrag, verbleibt ihm vom Mehrbetrag bis zu einer Obergrenze ebenfalls ein bestimmter Anteil.

Die genauen Beträge sind aus der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2015 abzulesen[...]

Quelle: via @Sozialhilfe24.de, May 04, 2015 at 06:23AM

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Autoren Michael, Hoelderlin, Anita, Ralph ...