Dienstag, 5. Mai 2015

Steuerlicher Grundfreibetrag, Kinderfreibetrag, Kindergeld und Kinderzuschlag werden erhöht

Die Bundesregierung ist aufgrund eines Beschlusses des Deutschen Bundestags von 1995 dazu verpflichtet, alle zwei Jahre einen Bericht über die Höhe des von der Einkommensteuer freizustellenden Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern vorzulegen. Dieser Bericht wird Existenzminimumbericht genannt.
Aktuell hat die Bundesregierung den 10. Existenzminimumbericht vom 30. Januar 2015 vorgelegt. Danach besteht in den Veranlagungsjahren 2015 und 2016 sowohl beim Grundfreibetrag (derzeit 8354 Euro) als auch beim Kinderfreibetrag (derzeit 4368 Euro) ein Erhöhungsbedarf.

Im Einzelnen ist vorgesehen, dass der steuerliche Grundfreibetrag (aktuell 8.354 Euro) rückwirkend zum 1. Januar 2015 um 118 Euro auf 8.472 Euro erhöht werden soll. Ab dem 1. Januar 2016 ist eine weitere Anhebung um weitere 180 Euro auf dann 8.652 Euro vorgesehen.

Kinderfreibetrag
Es geht um den Kindesunterhalt. Der steuerliche Kinderfreibetrag beträgt aktuell 7.008 Euro (einschließlich Freibetrag für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung) und soll rückwirkend zum 1. Januar 2015 um 144 Euro auf 7.152 Euro je Kind erhöht werden. Ab 1. Januar 2016 ist eine erneute Anhebung um weitere 96 Euro auf 7.248 Euro vorgesehen. Zur steuerlichen Entlastung der Familien wird der Freibetrag für das sächliche Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) also erhöht. Das steuerlich freizustellende sächliche Existenzminimum ist in dem Bericht für Kinder für das Jahr 2015 mit 4 512 Euro festgestellt worden. Der Freibetrag für das sächliche Existenzminimum muss daher für jeden Elternteil auf 2 256 Euro (insgesamt 4 512 Euro) erhöht werden. Durch die Erhöhung um jeweils 72 Euro (insgesamt 144 Euro) wird die verfassungskonforme Besteuerung von Eltern für den Veranlagungszeitraum 2015 sichergestellt[...]

Quelle: via @Sozialhilfe24.de, May 02, 2015 at 06:35PM

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Autoren Michael, Hoelderlin, Anita, Ralph ...