Freitag, 8. Mai 2015

Automatisierter Datenabgleich zwischen Jobcenter und Finanzamt verfassungsgemäß

Der automatisierte Datenabgleich der Jobcenter mit dem Bundeszentralamt für Steuern nach § 52 Abs 1 Nr 3 SGB II ist verfassungsrechtlich nicht bedenklich. So urteilte das Bundessozialgericht Ende April 2015 unter dem Aktenzeichen B 4 AS 39/14 R.

Gesetzlicher Hintergrund: § 52 SGB II
Die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende (also die Jobcenter, die die Hartz 4 Leistungen bewilligen) sind nach § 52 SGB II ermächtigt, zum 1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober automatisierte Datenabgleiche mit verschiedenen anderen Trägern und Stellen ohne Kenntnis Hartz 4 – Bezieher durchzuführen. Sinn und Zweck des Abgleichs ist die Aufdeckung von vorhandenem, bisher aber nicht angegebenen Einkommen, etwa Arbeitsentgelt, andere Sozialleistungen oder von Vermögen.

So gleicht z.B. das Bundeszentralamt für Steuern als Auskunftsstelle die ihm zur Verfügung gestellten Anfragedatensätze der Hartz 4 – Bezieher (Name und Vorname, Geburtsdatum und Anschrift) mit den bei ihm zu dieser Person gespeicherten Daten zu Kapitalerträgen, für die Freistellungsaufträge erteilt worden sind, ab. Gibt es dann “Überschneidungsmitteilungen” über inländische Kapitalerträge, können die Jobcenter weitere Ermittlungen anstellen, u.a. zur Höhe des vorhandenen Vermögens.

Die Klage des Hartz 4 Berechtigten
Ein Hartz 4 Bezieher begehrt mit der Klage vor dem Bundessozialgericht die künftige Unterlassung dieses Datenabgleichs mit dem Bundeszentralamt für Steuern.

Sozialgericht und Landessozialgericht hatten die Klage bzw. Berufung des Klägers zurückgewiesen, weil der mit dem automatisierten Datenabgleich verbundene Eingriff in das durch Art 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art 1 Abs. 1 Grundgesetz gewährleistete Recht auf informationelle Selbstbestimmung keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken begegne[...]

Weg mit der #Agenda2010

Quelle: via @Sozialhilfe24.de, May 08, 2015 at 05:15AM

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